Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 30 (1937)
- Article
- Geschichte und Gegenwart in der Rechtsordnung Palästinas
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 225 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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der Erwerber bepflanzen will, als Weideland für Beduinen oder Bewohner benachbarter Orte gedient haben. Hier genügt die mehrjährige Ausübung, auch wenn kein Rechtstitel bestand, um die beabsichtigte Nutzung durch den neuen Erwerber zu verhindern. Es ist bekannt, welche Schwierigkeiten sich hier für die jüdische Siedelung ergeben. Der schweifende Beduine bedarf zum Weiden seines Viehes, da er nur sehr kurze Zeit an einer Stelle bleibt, einer Fläche, auf der die vielfache Anzahl von Menschen als Ackerbauer sich ernähren könnte. Solange die englische Regierung den Schutz der eingeborenen Bevölkerung in der Weise auffaßt, daß auch archaische Formen der Wirtschaft erhalten werden müssen, ist ein Ausgleich mit den Interessen der Juden nicht möglich. Ueberall sonst findet man Mittel und Wege, den Nomaden seßhaft zii machen und so Raum für die Kultur zu gewinnen. Zum Bild des Grundstücksrechts gehört auch ein Hinweis auf die Bedeutung der „Waqf“- Ländereien. Der Idee nach fromme Stiftung zu Ehren Gottes, erfüllen sie praktisch neben dieser Funktion auch die des Familien-Fideikommisses. Waqf ist ,,tote Hand“ und genießt nur eine beschränkte Verkehrsmöglichkeit. Die allzu große Ausdehnung dieser Kategorie, die aus begreiflichen Gründen für die jüdische Siedelung nicht günstig ist, wird dadurch gehemmt, daß an Miri-Grundstücken ohne Genehmigung Waqf nicht bestellt werden kann. 225 15