Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 30 (1937)
- Article
- Geschichte und Gegenwart in der Rechtsordnung Palästinas
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 224 (sequence 8)
- Language
- German
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Der größte Teil des Landes ist sog. M i r i - L a n d. Hier besteht kein Volleigentum im eigentlichen Sinne. Als Obereigentümer galt früher der Sultan, jetzt der Staat. Die Innehabung von Miri war ursprünglich als eine Art von Pacht gedacht, nicht einmal vererblich, bei der die Verpflichtung bestand, den Boden in bestimmter Weise zu bebauen. Schon in der Türkenzeit wurden die Rechte des Miriinhabers mehr und mehr erweitert, so daß man jetzt von einem modifizierten Eigentum sprechen kann. Insbesondere ist die Vererblichkeit eingeführt und dem Miri-Inhaber das Recht gegeben, sein Grundstück frei aiiszunutzen. Es sind aber noch tiefgreifende Unterschiede geblieben. Die Vererbung von Miri-Land erfolgt nach einer noch von den Türken erlassenen Erbfolgeordnung, die dem gesetzlichen Erbrecht des deutsch BGB ähnlich ist. Es fehlt aber das Recht freier testamentarischer Verfügung über Miri. Das gibt es nur bei Mulk. Da jedes Recht an einem Miri-Grundstück gleichfalls als „Miri“ gilt, fällt auch eine Hypothek an einem Miri-Grundstück unter diese Kategorie. Es kann über sie nicht testamentarisch verfügt werden, sie fällt an die gesetzlichen Erben. Weiter bestehen aus altersgrauer Zeit stammende Vorkaufs- und Eintrittsrechte von Nachbarn, Dorfbewohnern usw., die in verschiedener Weise bei Mulk und Miri geltend gemacht werden können, wenn ein Grundstück veräußert wird. Bedeutsamer noch ist die Rücksicht, die genommen wird, wenn Grundstücke, die veräußert werden und die 224