Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 30 (1937)
- Article
- Geschichte und Gegenwart in der Rechtsordnung Palästinas
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 223 (sequence 7)
- Language
- German
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eigentliche mohammedanische bürgerliche Recht Hanefitischen Ritus (der für die ehemals türkischen Gebiete maßgebend ist) ist in den 1869 bis 1876 verkündeten 16 Büchern der M e j e 11 e (Megillah) enthalten. Sie regelt vornehmlich das Verkehrsrecht: Kauf, Miete, Dienstvertrag, Bürgschaft, Schuldübernahme, Pfandrecht usw. Nicht enthalten in ihr sind Familien- und Erbrecht und Grundstücksrecht. Die Mejelle ist noch heute die Grundlage für alle Rechtsbeziehungen, für die nicht besondere Ordnungen geschaffen sind. Den Ansprüchen an ein modernes Gesetzbuch genügt sie nur unvollkommen. Hier haben zahlreiche Einzelgesetze Abhilfe schaffen müssen. Das Recht der Grundstücke, wie es heute dasteht, ist ein Gemenge ältesten und modernen Rechts. Während der Rechtsantiquar an manchem seine gelehrte Freude haben kann, ist es für den Landhunger der jüdischen Allijah eine ernste Frage, sich mit diesem Rechte einzurichten. Der Boden Palästinas untersteht nicht einheitlichem Recht, er zerfällt von altersher in mehrere Kategorien. Nur ein verhältnismäßig kleiner Teil des Landes ist freies Volleigentum, er wird als M u 1 k bezeichnet. Dazu gehören insbesondere die in den Städten gelegenen bebauten Grundstücke. Diese Kategorie ist aber historisch bestimmt. Mulkgrundstück in diesem Sinne ist nur ein Grundstück, das im alten Umkreis einer Stadt liegt. Die modernen Stadterweiterungen sind zum großen Teil auf Boden anderer Rechtskategorie errichtet. 223