Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 30 (1937)
- Article
- Geschichte und Gegenwart in der Rechtsordnung Palästinas
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 222 (sequence 6)
- Language
- German
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kultur und modernstes Wirtschafts- und Geistesleben drängen sich hier zusammen. Das Alte will geschont sein, das Neue verlangt Rücksichtnahme. Der Ueberblick über den Rechtszustand des Landes gewährt einen praktischen Kursus der Rechtsgeschichte und Rechts Vergleichung. England hat die Erbschaft der Türkei angetreten, belastet mit den Pflichten, die die Erfüllung des Mandats mit sich bringt. Das Mandat wies die Richtung, Ausgangspunkt war die Ordnung des Landes, wie sie vorgefunden wurde. Es konnte keine Rede davon sein, tabula rasa zu machen. Grundsätzlich ist das „Ottomanische“ Recht übernommen, wie es am 1. November 1914 bestand. Es gilt weiter, soweit es nicht durch die neue Gesetzgebung ausdrücklich aufgehoben ist. Obwohl Reformen fortlaufend Stücke dieses Rechts abbröckeln, so daß es stark durchlöchert ist, besteht es als allgemeine Grundlage weiter. Das Ottomanische Recht ist ein Konglomerat uneinheitlicher Herkunft. Neben das altüberkommerie religiösmohammedanische Recht war in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine umfangreiche, für die damalige Zeit durchaus moderne Gesetzgebung getreten, die sich eng an französisches Vorbild anschloß. Aus dieser Zeit stammen Handelsgesetzbuch, Zivil- und Strafprozeßgesetz und Strafgesetzbuch. Alles dies war 1914 bereits stark veraltet, man hatte wenig für die Weiterentwicklung gesorgt, z. B. fehlte ein modernes Aktiengesetz. Das 222