Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 30 (1937)
- Article
- Die Wunstorfer Spanier
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 189 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 87% known words query
- IRI
…/3111067-3111126-3118957--7639-3119172- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
zu Braunschweig und Lüneburg, einen in der Residenzstadt Hannover am 23. Nov. 1676 zunächst für 10 Jahre ausgestellten Schutzbrief für das „Städtlein“ Wunstorf, „dero gestaldt und also, daß Sie und Ihrige geziehmende Nahrunge und Handel daselbst ohnbehindert treiben, so den gleich andern unsere angehörigen und unterthanen bey gleich und recht geschützet und Ihnen die Justitz unweigerlich administriret werden soll.“ Zum „Recht nehmen“ haben sie als ihre Obrigkeit in erster Instanz den Stadtvoigt zu Wunstorf, in zweiter „unsere vice Kantzier und rähten“ anzusehen. Der Schutzbrief enthält zunächst genaue Vorschriften über das Geldverleihen auf Pfandstücke. Er bestimmt ferner, daß die beiden Juden für sich schlachten und, was sie für sich nicht gebrauchen können, verkaufen dürfen. Sie sollen damit aber so verfahren, daß sie den Schlachtern des Ortes keinen Grund zu Beschwerden geben. Münzen dürfen sie nicht pachten, jedoch sind ihnen Wechselgeschäfte erlaubt, nur wird das Verbot eingeschärft, „grobe Müntzen und Sorten auß zu wechseln und auß dem Lande zu führen und hergegen an deren stadt andere frembde kleine und untüchtige Sorten hinein zu bringen und damit unsere Lande anzufüllen.“ Hannovers, S. 4). In seinen Kollektaneen zur Geschichte der Juden in Hannoverland, Hannover 1912, veröffentlicht M. Zuckermann eine sehr energische Strafandrohung Johann Friedrichs gegen die „frevelmütigen Verbrecher“, die durch Sandabfuhr von dem Sandberge, auf dem der hannoversche Judenfriedhof lag, „die Totengebeine in der Erde beunruhigen.“ Vgl. auch Gronemann, S. 7 ff. und 35. 189