Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 28 (1927)
- Article
- Das Testament Israel Jacobsons
- Date
- 1927-01-01
- Page
- 106 (sequence 7)
- Language
- German
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- Seesen 2× ep/1048106
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106 Die hierfür ausgesetzten Beträge müssen auf den zu seinem Nachlaß gehörigen Gütern oder auf anderen ländlichen Grundstücken gegen pupillarische Sicherheit auf den Namen des Instituts zinsbar stehen bleiben. Der Grundfonds beträgt auch nach Angabe des Direktors Prof. Dr. E. Philippson in einer „Kürzen Chronik der Schule" („Gedenkblätter". 1901) noch 61 200 Thaler. Sie sind zunächst auf dem mecklenburgischen Gute Klenz eingetragen, wie aus Akten des Schweriner Erundbuchamtes zu ersehen ist. Am 31. Januar 1831 bittet Joseph Jacobson, diese Schuld von 61200 Thalern zu deliren, und am 12. Dezember 1832 werden auf das im Ritterschaftlichem Amte Schwerin belegene Gut Grambow 55 000 Thaler zu Hypothekenbuch für das Erziehungsinstitut zu Seesen eingetragen (Akten des Erundbuchamtes Grambow, Acta betr. Errichtung eines Hypothekenbuches Vol. I)8). Auf dasselbe Gut wird am 30. Januar 1840 die Forderung der Nachlatzmasse des verstorbenen Nathan Baer Jsaac von 65000 Thalern (Fol. 3 des Erambower Hypothekenbuches) eingetragen. Meyer und Dr. iuris Herrmann Jacobson, denen nach dem Codizill die Aufsicht und Rechnungsführung dieses Legats übertragen ist, überlassen 1851 aus der Nathan-Baer-Jsaac'schen Nachlatzmasse 65 000 Thaler N 2/3 dem Seesener Institut. Am 26. Mai 1852 beträgt die Forderung des Erziehungsinstituts zu Seesen 63 000 Thaler Pr. Courant. Die Forderung der N. V. Jsaac'schen Nachlatzmasse von 78 000 Thaler Pr. Courant wird auf den Namen der Jacobsonschule umgeschrieben; am 26. Juni 1856 wird sie getilgt. Nathan Baer Jsaac hatte am 27. Juni 1803 zu Braunschweig Israel Jacobson zum Universalerben seines Vermögens und Nachlasses eingesetzt, im Jahre 1808, kurz vor seinem Tode, ihm auch die alleinige Verfügung bezüglich der zu frommen Zwecken ausgesetzen Legate überlassen. Er solle nach freiem Willen, nach seiner besten Einsicht und nach eigenem Gutbefindeü handeln, da der Erblasser zu seiner Freundschaft das