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Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1927-01-01 · 28 (1927) · p. 105

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Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
28 (1927)
Article
Das Testament Israel Jacobsons
Date
1927-01-01
Page
105 (sequence 6)
Language
German
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— 10& — Wie aus Akten des Gesamtarchivs der Deutschen Juden (Dep. Berlin J 160) zu ersehen ist, sandten die zwei ältesten Söhne Meyer und Herrmann, deren freiem Ermessen die Verteilung überlassen war, am 14. Nov. 1828 900 Thaler aus einem von dem verstorbenen Vater festgesetzten Fonds'an die Vorsteher und Aeltesten der jüdischen Gemeinde zu Berlin für jüdische Arme, „da Rücksicht auf geregelte zweckmäßige Armenverpflegung sich zeigt". In dem Dankschreiben der Vorsteher vom 16. November wird auf die vielen Beweise von Edelmut, Aufopferung und Eifer für die Beförderung und Bewirkung des Guten, die Jacobson den Glaubensgenossen überhaupt und der Gemeinde insbesondere gegeben hat, hingewiesen und hinzugefügt, es müsse der Gemeinde ganz besonders erfreulich sein, aus dem Nachlasse einen Fonds für Arme, denen er so viele Wohltaten erwiesen hat, zu besitzen^). Neben den Verwandten hat Jacobson der von ihm 1801 begründeten Erziehungsanstalt in Seesen aus den idealsten Gründen sein lebhaftestes Interesse zugewandt. Im Testamente bestätigt er diese Stiftung, zu deren Errichtung und Dotation er außer den dazu eingerichteten und gewidmeten Gebäuden und Grundstücken ein Kapital von 61200 Thalern Pr. Courant bestimmt und verwendet hat, in ihrem ganzen Umfange. Der Betrag, an barem Eelde und Grundstücken, den Jacobson der Anstalt zugewandt hat, wird vom Kurator Dr.J.Jacobson auf ca. 100 000 Thaler geschätzt. (S. Festrede zur Hundertjahrfeier 1902). Zur Zeit der Abfassung des Testaments ist das Stiftungskapital durch Kursverluste sehr gemindert und für die Zukunft ungewiß geworden. Deshalb verordnet Jacobson, der über die Verwendung des Geldes von Jahr zu Jahr spezielle Rechnung geführt hat, daß derjenige Kapitalbetrag, der bei seinem Ableben in seiner Vermögensbilanz, sowie in seinen Büchern oder in einem besonders darüber geführtem Buche als diesem Erziehungsinstitute zugehörig vermerkt sein wird, demselben eigentümlich und bleibend gewidmet sein soll.

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