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Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1927-01-01 · 28 (1927) · p. 103

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Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
28 (1927)
Article
Das Testament Israel Jacobsons
Date
1927-01-01
Page
103 (sequence 4)
Language
German
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- 103 - Legate für arme Familienmitglieder und Hausangestellte verfügen, Vormünder sein, eventuell über bei seinem Tode verbleibende, minorenne Kinder andere ernennen. Deshalb sollen sie in keiner Weise in ihrer Verfügung beschränkt sein, niemandem Rechenschaft oblegen und keiner obervormundschaftlichen Aufsicht unterworfen sein, zumal die ängstlichen Vorschriften und Formalitäten der Gesetze, wie die Erfahrung lehrt, den Vorteil und das wahre Veste der Unmündigen nicht selten gänzlich verfehlen. Die Gattin tritt den Bestimmungen des Ehemanns bei. Sie erkennt darin seine Sorgfalt für das Glück der Familie und für die Aufrechterhaltung des Wohlstandes, den seine seltene Tätigkeit unter den schwierigsten Verhältnissen des Lebens geschaffen hat. Für seine Kinder hat er stets als zärtlicher und gerechter Vater gesorgt. Er hat ihnen durch seine Lebensführung das beste Beispiel gegeben. Trotz seines großen Reichtums hat er stets bescheiden gelebt. Von seinen jährlichen Ausgaben, die er auf 30 000 Thaler berechnete, hat er nur 4000 Thaler für seinen Haushalt verwendet, während er 26 000 Thaler für wohltätige Zwecke ausgab. So rühmt ihm auch ein Zeitgenosse, Dr. Brüssow- Schwerin (irrt „Freimütigen Abendblatt Schwerin" 1829), nach: „Seine Kinder erzog er in bürgerlicher Einfachheit, der äußere Glanz war ihm nur für seine hohen Zwecke von Wert." Daher setzte er auch in sein Testament eine besondere Bestimmung für den Fall, daß ein Kind wider Erwarten Hang zur Verschwendung zeigen sollte. Stets hat er den Fleiß seines ältesten Sohnes, der durch feine Tüchtigkeit zur Vermehrung und Erhaltung des Vermögens beigetragen hat, anerkannt. Deshalb setzt er ihm zur Belohnung ein Prälegat von 40 000 Reichsthalern in Gold aus und hofft, daß die Geschwister diese väterliche Maßnahme würdigen werden. Hat dieser Sohn später bei Verringerung des Vermögens den Vater dringend gebeten, das Prälegat Zurückzunehmen, so ermahnt der Vater im Codizill dis

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