Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 25 (1923-1924)
- Article
- Die Wirtschaftsethik der israelitischen Propheten
- Date
- 1923-01-01
- Page
- Seite 56 (sequence 25)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3111067-3111116-3118050--6473-3118121- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
falsche Wage führt und es liebt zu übervorteilen. Im Buche des Micha Kap. 6/9—12 bietet sich uns dasselbe Bild: im Hause des Gottlosen unrecht erworbene Schätze und „ein fluchwürdiges, zu kleines Epha"; Leute, die falsche Wage und falsche Gewichtssteine führen und Reiche, die von gewalttätigen Anschlägen erfüllt sind und Lügen reden. Ein anderer Vorwurf ist die Lohndrückerei. Mal. 3, 5 heißt es: Jahwe werde im Gericht an die herantreten, welche Tagelöhner, Witwen und Waisen übervorteilen und ohne Scheu vor ihm Fremdlinge bedrücken. Schon Jeremias (22, 13) ruft ein Wehe über den, der seinen Nächsten ohne Entgelt arbeiten, läßt und ihm seinen Lohn vorenthält. Ein weiterer Tadel richtet sich gegen das Verrücken der Grenzsteine. Hosea 5, 10 werden die Häupter der Judäer mit solchen verglichen, die Grenzsteine verrücken, und der Zorn Jahwes wird ihnen angedroht. Jes. 5, 8 hat der Prophet dasselbe Laster zu rügen: daß es ini Lande solche gibt, die die Grenzen ihrer Felder immer weiter verschieben, bis ihnen allein fast der ganze Grund und Boden gehört. Noch brutaler, scheint es, gehen die Habgierigen bei Micha (2, 2) vor: begehren sie Felder, so reißen sie sie an sich; oder Häuser, so nehmen sie sie weg. Sie gehen mit Gewalt vor gegen die Person und ihre Habe, gegen den Herrn und sein Besitztum. Das Vergehen, die Grenzsteine zu verrücken, muß in Israel sehr häufig gewesen sein, so daß die prophetisch beeinflußte Gesetzgebung ausdrücklich davor warnt (6. Mos. 19, 14). Ausschließlich bei Ezechiel begegnet das Verbot, Zins und Aufschlag oder zu nehmen (18, 8 u. ö) und soll hier an letzter Stelle, weil nach mancher Richtung lehrreich, behandelt werden. Schon das Bundesbuch (2 Mos. 22, 24) verbietet das 66