Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1919-01-01 · 22 (1919) · p. Seite 62

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
22 (1919)
Article
Seelsorge
Date
1919-01-01
Page
Seite 62 (sequence 10)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3111067-3111110-3117661--5966-3117752
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

— 62 '-r* gebunden ist. denn der Priester allein hat Auftrag und Macht." ^) Daran 'wird dadurch nichts geändert, daß zur Ausübung der sozialen Fürsorge Charitasvereine und dergleichen Privateinrichtuvgen zugelassen und zugezogen werden. In der evangelischen Kirche ist die Auffassung 'wiederum abhängig von der kirchlichen Anschauung. Zwar Wird von allen Richtungen anerkannt, daß jedes Gemeindemitglied oder die Gemeinde als solche ebenso seelsorgerisch stätig sein kann wie der Geistliche; die einen aber verlegen die Seelsorge in das Konventikel,'die freie brüderliche Gemeinde* 2 3 4 5 6 7); die anderen erklären „alle Gläubigen" als Organ der Seelsorge; die meisten aber stimmen darin überein, daß der Geistliche das Hauptorgan der Seelsorge ist. Das (katholische) Amt wird zum (evangelischen) Beruf. „Die Seelsorge gehört zu den speziellen Amtspflichten des Pfarrers, sie ist aber zugleich eines jeden Christen persönliche Pflicht . . ."3) „In Wirklichkeit entsprechen die Gläubigen den Forderungen des allgemeinen Priestertums keineswegs, wie sie sollten . . ." „darum muß° es einen Stand geben, dem die Ausübung der Seelsorge zur besonderen Pflicht und Aufgabe gemacht wird.") „Der evangelische Geistliche hat als Seelsorger keine Rechte, welche ideell nicht jeden religiös lebendigeren Christen ... zuständen.") „Das eigentliche Subjekt (der Seelsorge ist) der Träger des kirchlichen . . . Amtes, aber andrerseits . . . die ganze Gemeinde. Die Kirche muß dem allgemeinen Priestertum der Gläubigen .... Zeinen geordneten Wirkungskreis zuweisen." Aber „die Seelsorge gehört zu den speziellen Amtspflichten des Pfarrers."?) >) Bischof Sailer bei Köstlin pg. 43 ff. 2) Köstlin pg. 101. 3) Krauß pg. 8. 4) Köstlin pg. 59. 5) Krauß pg. 24. 6) Harnack pg. 300. 7) Krauß pg. 8.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.