Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 22 (1919)
- Article
- Seelsorge
- Date
- 1919-01-01
- Page
- Seite 62 (sequence 10)
- Language
- German
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— 62 '-r* gebunden ist. denn der Priester allein hat Auftrag und Macht." ^) Daran 'wird dadurch nichts geändert, daß zur Ausübung der sozialen Fürsorge Charitasvereine und dergleichen Privateinrichtuvgen zugelassen und zugezogen werden. In der evangelischen Kirche ist die Auffassung 'wiederum abhängig von der kirchlichen Anschauung. Zwar Wird von allen Richtungen anerkannt, daß jedes Gemeindemitglied oder die Gemeinde als solche ebenso seelsorgerisch stätig sein kann wie der Geistliche; die einen aber verlegen die Seelsorge in das Konventikel,'die freie brüderliche Gemeinde* 2 3 4 5 6 7); die anderen erklären „alle Gläubigen" als Organ der Seelsorge; die meisten aber stimmen darin überein, daß der Geistliche das Hauptorgan der Seelsorge ist. Das (katholische) Amt wird zum (evangelischen) Beruf. „Die Seelsorge gehört zu den speziellen Amtspflichten des Pfarrers, sie ist aber zugleich eines jeden Christen persönliche Pflicht . . ."3) „In Wirklichkeit entsprechen die Gläubigen den Forderungen des allgemeinen Priestertums keineswegs, wie sie sollten . . ." „darum muß° es einen Stand geben, dem die Ausübung der Seelsorge zur besonderen Pflicht und Aufgabe gemacht wird.") „Der evangelische Geistliche hat als Seelsorger keine Rechte, welche ideell nicht jeden religiös lebendigeren Christen ... zuständen.") „Das eigentliche Subjekt (der Seelsorge ist) der Träger des kirchlichen . . . Amtes, aber andrerseits . . . die ganze Gemeinde. Die Kirche muß dem allgemeinen Priestertum der Gläubigen .... Zeinen geordneten Wirkungskreis zuweisen." Aber „die Seelsorge gehört zu den speziellen Amtspflichten des Pfarrers."?) >) Bischof Sailer bei Köstlin pg. 43 ff. 2) Köstlin pg. 101. 3) Krauß pg. 8. 4) Köstlin pg. 59. 5) Krauß pg. 24. 6) Harnack pg. 300. 7) Krauß pg. 8.