Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 22 (1919)
- Article
- Seelsorge
- Date
- 1919-01-01
- Page
- Seite 61 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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— 61 — hingewiesen, daß jede verletzende Art, jede Handlung^ die Aerger Hervorrufen könnte, zu vermeiden ist. und bafe. der Besuch und die hierbei, ausgesprochenen Mahnungen nicht zu einem taktlosen Eindringen in die Verhältnisse des Besuchten führen darf „^Ber den Kranken besucht^ soll aufmunternde und tröstende Worte zu ihm sprechen^ soll ein heiteres und freundliches Aussehen zur Scharr trägen, damit der Kranke nicht an Reden und Mienen abnehmen kann, daß er gefährlich krank sei "*) Wer einesolche Vorschrift gibt, wird die Vorschrift „suche wiederholt Zutritt zu erlangen" nicht billigen wollen. Aus - neuester Zeit sind allerdings zwei Fälle zw verzeichnen, in denen auch der jüdische Seelsorger gezwungen ist, sich in die Wohnungen seiner Gemeindemitglieder zu begeben. Die Gesetze -über den Austritt aus dem Judentum und der jüdischen Gemeinde^)- schreiben beide vor, daß der Ricdter dem Vorstand, der Synagogengemeinde sofort Anzeige zu machen hat, wenn ein Austrittsantrag gestellt ist. Das geschieht zu dem Zwecke, damit die Gemeinde Vorbeugungsmaßregeln treffen kann, insbesondere dann, wenn der Antrag, auf Unüberlegtheit, Zorn, Haß, Rache oder auf wirtschaftlichen Gründen beruht. Der Gemeindeoorstand ersucht auf solche richterliche Anzeigen hin einen Gemeinderabbiner, den Antragsteller aufzusuchen — Sodann aber hat der Seelsorger jetzt während des Krieges die Familien aufzusuchen, die eines ihrer Mitglieder vor dem Feinde verloren haben, um ihnen das vom Kaiser gestiftete Gedenkblatt mit einigen tröstenden Worten zu überreichen^ Beides Fälle, in denen das öffentliche Interesse das Aufsuchen der Beteiligten in ihrer Wohnung erfordert. Es erübrigt sich, festzustellen, wer als Organ der Seelsorge, in Betracht kommt. Die katholische Auffassung kennt nur den Priester als den Seelsorger: „es ist das Amt des katholischen Priesters, an welches das Heilswerk *) Sefer hachajim pg. 140. 2) Preuß. Ges vom 14. 5. 73 und dto. 28. 8. 76, § 3.