Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1919-01-01 · 22 (1919) · p. Seite 61

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
22 (1919)
Article
Seelsorge
Date
1919-01-01
Page
Seite 61 (sequence 9)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3111067-3111110-3117661--5965-3117751
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

— 61 — hingewiesen, daß jede verletzende Art, jede Handlung^ die Aerger Hervorrufen könnte, zu vermeiden ist. und bafe. der Besuch und die hierbei, ausgesprochenen Mahnungen nicht zu einem taktlosen Eindringen in die Verhältnisse des Besuchten führen darf „^Ber den Kranken besucht^ soll aufmunternde und tröstende Worte zu ihm sprechen^ soll ein heiteres und freundliches Aussehen zur Scharr trägen, damit der Kranke nicht an Reden und Mienen abnehmen kann, daß er gefährlich krank sei "*) Wer einesolche Vorschrift gibt, wird die Vorschrift „suche wiederholt Zutritt zu erlangen" nicht billigen wollen. Aus - neuester Zeit sind allerdings zwei Fälle zw verzeichnen, in denen auch der jüdische Seelsorger gezwungen ist, sich in die Wohnungen seiner Gemeindemitglieder zu begeben. Die Gesetze -über den Austritt aus dem Judentum und der jüdischen Gemeinde^)- schreiben beide vor, daß der Ricdter dem Vorstand, der Synagogengemeinde sofort Anzeige zu machen hat, wenn ein Austrittsantrag gestellt ist. Das geschieht zu dem Zwecke, damit die Gemeinde Vorbeugungsmaßregeln treffen kann, insbesondere dann, wenn der Antrag, auf Unüberlegtheit, Zorn, Haß, Rache oder auf wirtschaftlichen Gründen beruht. Der Gemeindeoorstand ersucht auf solche richterliche Anzeigen hin einen Gemeinderabbiner, den Antragsteller aufzusuchen — Sodann aber hat der Seelsorger jetzt während des Krieges die Familien aufzusuchen, die eines ihrer Mitglieder vor dem Feinde verloren haben, um ihnen das vom Kaiser gestiftete Gedenkblatt mit einigen tröstenden Worten zu überreichen^ Beides Fälle, in denen das öffentliche Interesse das Aufsuchen der Beteiligten in ihrer Wohnung erfordert. Es erübrigt sich, festzustellen, wer als Organ der Seelsorge, in Betracht kommt. Die katholische Auffassung kennt nur den Priester als den Seelsorger: „es ist das Amt des katholischen Priesters, an welches das Heilswerk *) Sefer hachajim pg. 140. 2) Preuß. Ges vom 14. 5. 73 und dto. 28. 8. 76, § 3.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.