Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 22 (1919)
- Article
- Der Ölberg im jüdischen Ritus
- Date
- 1919-01-01
- Page
- Seite 48 (sequence 11)
- Language
- German
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48 eine Tendenz erblickt werden: soviel ist klar, daß alljährlich am Hüttenfeste eine Prozession um den Olberg stattfand, eine Prozession unter Gesängen und Gebeten, mit fester Gliederung der Teilnehmer, mit einem Gepränge, wie es das heimatlose gedrückte Judentum eben noch aufbringen konnte. Jahrhunderte müssen vergangen sein, bis sich diese festen Riten ausgestalteten. Das Merkwürdige ist, daß man zu dieser Prozession förmlich wallfahrtete, selbst aus Babylonien, wie wir gesehen haben, so daß die alten Wallfahrtsfeste aufzuleben schienen, und das fast tausend Jahre nach der Zerstörung des Tempels! Offenbar pflegte man anläßlich dieser solennen Versammlungen auch Dinge zur Entscheidung zu bringen, die das Gesamtjudentum betrafen, und so entstand vielleicht auch die negative Antwort in der Messiasfrage an die Deutschen am Rhein eben am Olberge, was uns die Verknüpfung mit der Segnung der entfernten Brüder am Olberge, die sich sonst „schnorrerisch" ausnehmen - würde, gut zu erklären vermag. Zudem gehörte zu den Aufgaben der Versammlung am Olberge, daß von ihr die höchsten richterlichen Urteile gefällt wurden, wovon wir eben ein Beispiel vorführen konnten, daß sie ferner Richter ein- und absetzte, „Richter" auch in der Person jener Männer, die man sonst „Weise" oder Gelehrte in Israel nennt und die man noch damals, in starrem Festhalten an dem Alten, „Synedristen" nannte; diese erhielten wohl auch in derselben Versammlung die zur Ausübung ihrer Funktionen nötige Autorisation (hebräisch: semikha)'). So schuf man unversehens abermals ein jüdisches Zentrum in Jerusalem, so wurde die heilige Stadt wiederum der Vorort des Judentums. Daß man all diese Handlungen auf dem Olberge vornahm und nicht lieber in der Stadt und am Tempelplatze selbst, hat seinen einfachen Grund wohl darin, daß die Behörden solche Versammlungen in der Stadt selbst nicht geduldet hätten, und vollends war ihnen der alte Tempelplatz l) Das „Dekret", das wir oben fanden, dürste eben die Rabbiner- oder richterliche Befugnis sein.