Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 21 (1918)
- Article
- Ein klerikaler Laienhebraist und Judengegner vor 1870
- Date
- 1918-01-01
- Page
- Seite 122 (sequence 7)
- Language
- German
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deutlichste Offenbarung über Sepps damalige Stellungnahme zur Judenfrage in ihrem ganzen Umfange bietet jedoch folgende Stelle (S. 127/28): „Als bedeutsame historische wie oratorische Leistung muß Sepps Rede vom 10. Dezember 1849 über die Emanzipation der Israeliten angesehen werden. Er wies aus der Geschichte (Aegyptens, Spaniens, Polens) nach, wie dieses Volk seine große Befähigung nie dazu benutzte, um die Völker zu befreien, sondern um sie zu knechten und zu unterdrücken. Es sei ganz und gar eine falsche Entgegensetzung, wenn man von Emanzipation der Juden spreche. Es handle sich . gar nicht um den Gegensatz zwischen Juden und Christen, sondern zwischen Deutschen und Hebräern. -Es handle sich auch nicht um die Verbesserung der Verhältnisse der israelitischen Gläubigen, sondern der israelitischen Gläubiger. Die erleuchtetsten Männer hätten zu aller Zeit gegen die Emanzipation der Juden gesprochen und geschrieben, so Erasmus, Luther, Herder, (128) Fichte, Schelling und der Rationalist Dr. Paulus, deren Aussprüche der Redner wörtlich anführte. ,Der Jude tut nichts, um nur die Hand zu bieten, er bleibt Jude wie zuvor und benützt vielmehr die Emanzipation nur dazu, um daraus seinen Vorteil zu ziehen, um sich noch mehr auszubreiten, aber er wird Ihnen nicht näher kommen. Sie werden ihn nicht nationalisieren, nicht zu einem Deutschen oder Bayer machend Am Schluffe forderte Sepp — wie es bereits im Jahre 1819 die bayerische Kammer beantragte — „die Berufung einer Versammlung jüdischer Rabbiner und Notabeln, um ihrerseits Vorschläge zu machen, wie die Angelegenheit der sogenannten Emanzipation faktisch und definitiv geordnet werden könne". Am 12. Dezember kam er nochmals auf dieses Thema zurück, doch fand seine Modifikation des Artikels 1 des Gesetzentwurfes: „Die israelitischen Stammesgenossen sind in den privatrechtlichen Verhältnissen den übrigen bayerischen Stammesgenossen gleichgestellt, ein neuer Beschluß wegen ihrer weiteren Ansäßigmachung über die Matrikelzahl (hinaus) tritt aber erst nach der Beratung des Gemeindeedikts in Wirkung", nicht die nötige Unter-