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Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1917-01-01 · 20 (1917) · p. Seite 88

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Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
20 (1917)
Article
Briefe von, an und über Mendelssohn
Date
1917-01-01
Page
Seite 88 (sequence 4)
Language
German
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Ich habe aber meine Antwort und meinen schuldigen Dank bisher verschoben, weil ich mich vorher von dem Werte des Geschenks überführen wollte. Indessen habe ich so gedankt, wie die Vorsehung will, daß man ihre Wohltaten verdanken soll, indem man empfängt, genießet und mitteilet. In den Morgenstunden, die ich meinem 13jährigen Sohne widme, gehen wir die Pflichten durch, den Cicero zur Hand, vergleichen, belehren uns und wenn Sie der Leser viele haben, die so lesen, so sind Sie für Ihre Bemühung sattsam belohnt. Man hat gesagt, daß noch nie auf Befehl der Großen in der Literatur ein vortreffliches Werk zustandegekommen. Damit das Ihrige kein Ausname mache, glaube ich, der königliche Befehl habe Ihnen bloß die Veranlassung, sowie Cicero jetzt im Grunde bloß die Kettfaden hergegeben, in welche Sie Ihr Gewebe eingetragen. Daß Sie in Absicht auf die Verbindlichkeit der Verträge immer noch bei Ihrem Grundsätze bleiben, ist , mir keineswegs zuwider. Die verschiedenen Erklärungsarten schließen sich ja einander nicht aus. Meine Gründe sind eigentlich diese: 1. die Gewißheit der Erwartung scheint die Zuverlässigkeit des Versprechens 'vorauszusetzen; 2. getäuschte Erwartung verbindet höchstens zur Schadloshaltung; 3. nach einigen Rechten kann ein Dritter zum Besten eines Abwesenden annehmen, in welchem Falle keine Erwartung stattfindet; es kann dieses zum Besten eines Mündel und auf die Zukunft geschehen. Der Versprecher kann auch allsofort und aus der Stelle sein Wort zurücknehmen wollen und die Ungerechtigkeit ist in diesem Falle nicht geringer, als wenn der Geschenknehmer jahrelang Zeit gehabt, aus die Erwartung zu rechnen. Daß ein Annemer überall erfordert wird, scheint niir auch nach meiner Erklärungsart begreiflich, weil geben ohne nehmen, sowie wirken ohne leiden ein unvollständiger Begriff ist und als eine unvollendete Handlung keine Wirkung haben kann. Wie Sie die Abtretung eines Rechts, die Collisionsfälle zu

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