Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 19 (1916)
- Article
- Dr. Max Schönfeldt
- Date
- 1916-01-01
- Page
- Seite 176 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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- Riga 1× ep/1000826
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176 durch den Elementarunterricht in einer speziellen Nachmittagsschule ergänzt, wobei es freilich aus das Monstrum eines Achtstundenschultages herauskommt. Selbstverständlich sieht die gebildete jüdische Gesellschaft — die jüdische Intelligenz, wie man in Rußland sagt — diesen Uebelständen nicht mit in den Schoß gelegten Händen zu. So konstituierte sich schon im Jahre 1863, in der Zeit des russischen Liberalismus, in Petersburg unter der tatkräftigen Mitwirkung Horaz Günzburg's der großangelegte Verein zur Verbreitung von Bildung unter den Juden Rußlands, zu dessen Programm es u. a. gehört, alle jüdischen Gemeinden mit einem Netz von Schulen zu umspannen, denn die Gründung von eigentlichen Gemeindeschulen ist aus später zu erörternden Gründen außerordentlich erschwert. So trat auch in Riga, infolge der Bemühungen des oben erwähnten Kreises ehemaliger Akademiker, im Jahre 1896 eine Zweigabteilung des großen Petersburger Vereins als Rigaischer Jüdischer Bildungsverein ins Leben, an dessen Arbeiten Schönfeldt als eine der führenden Per- , sönlichkeiten des Vorstandes lange Zeit lebhaften Anteil nahm. Als hauptsächliche Schöpfung dieses Rigaischen Vereins ist die Gründung einer breit angelegten Handwerkerschule zu verzeichnen, die auch von der „Jca" reichlich subventioniert wird. Der Errichtung einer Handwerkerschule kommt für das jüdisch-russische Leben eine besondere Bedeutung zu. Nicht daß es unter den russischen Juden an Handwerkern fehlte und ihnen die Lust am Handwerk erst durch besondere Vereine, obwohl auch solche bestehen, eingeflößt zu werden brauchte. In Rußland gehört im Gegenteil ein sehr beträchtlicher Teil der jüdischen Bevölkerung, Wohl ein Drittel der Männer, dem Handwerkerstande an. Gerade das Handwerk könnte den russischen Juden den goldenen Boden des ungeschmälerten Wohnrechts im gesamten Reiche bereiten. Denn ein nie aufgehobenes Gesetz Alexanders II. gewährt den jüdischen Handwerkern