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Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1916-01-01 · 19 (1916) · p. Seite 32

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Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
19 (1916)
Article
Literarische Jahresrevue
Date
1916-01-01
Page
Seite 32 (sequence 15)
Language
German
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32 Landgericht Leipzig Strafantrag gestellt. Es wurde darauf von Zwei jüdischen Theologen und einem christlichen Gelehrten Gutachten abverlangt, und da diese Gutachten, wie es scheint, dem Gericht keine ausreichende Aufklärung gaben, wurde Kittel vom Gericht aufgefordert, ein Obergutachten abzugeben. Das Ergebnis war, daß das Strafverfahren gegen jenen Journalisten eingestellt wurde. Das Gutachten Kittels liegt in der oben bezeichneten Schrift vor. Zur Sache selbst möchte ich meine gewiß unmaßgebliche Meinung aussprechen, daß mich die Schimpferei jenes Mannes gegen das Judentum, gegen das heilige Schrifttum und gegen den Gott Israels, die seit Jahren in der von dem Angeklagten herausgegebenen Zeitschrift zu lesen sind, durchaus kalt lassen. Wenn man von Gelehrten, darunter von manchen gediegenen Forschern, schiefe und gehässige Aeußerungen über das Judentum hört, ärgert man sich vielleicht nur deshalb darüber, weil alles im Namen der Wissenschaft vorgetragen wird. Ueber Unflätigkeiten hingegen kann man, wenn man sich eine geschichtliche Betrachtung der Dinge angewöhnt, mit Ruhe hinweggehen. . Es gehört dazu pur eine gewisse Portion von Verachtung, die man mit sich tragen muß, wenn man sich an die Lektüre antisemitischer Schriften heranmacht. Indessen ist es zu verstehen, wenn eine jüdische Körperschaft eine Sühne für die abscheulichen Lästerungen gefordert hat. Wir leben in einem Staat, in dem beleidigende Aeußerungen gegen das Christentum, selbst nicht so schroffer Art, strafrechtlich verfolgt werden. Darf man nun das Judentum in der abscheulichsten Weise schmähen, so steht dies danach aus, als ob von Staats wegen die Herabsetzung des Judentums gebilligt würde, weil man die-angebliche Jmmoralität im jüdischen religiösen Schrifttum als tatsächlich vorhanden erachte. Dagegen mußte nun Stellung genommen werden. Herr Kittel, der das überraschende Gutachten in diesem Prozeß abgegeben hat, darf für sich in Anspruch nehmen, daß er dies nach bestem Wissen und Gewissen getan habe. Daran ist nicht im mindesten zu zweifeln.

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