Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 19 (1916)
- Article
- Rückblick auf das Jahr 5675
- Date
- 1916-01-01
- Page
- Seite 15 (sequence 15)
- Language
- German
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Kunststücke, wie die Rumänen sie zur Umgehung der Betreffenden Vertragsartikel bekanntlich angewendet haben, unmöglich machen würden. Wir sprechen nicht von den durch die Verbündeten nicht berührten Provinzen des ungeheuren Zarenreiches; hier wird die russische Regierung sich nicht hineinsprechen lassen: wohl aber von den durch uns zurückzugebenden Gegenden, wo Deutschland und Oesterreich-Ungarn die Bedingungen stellen können. Die äußere Gleichberechtigung hat jedoch nur einen Sinn, wenn die polnischen, litauischen und kurländischen Juden ihrem geistigen und wirtschaftlichen Elende entrissen werden. Das kann lediglich durch die Schule geschehen. Das Judenproblem im europäischen Osten ist zum größten Teile ein Erziehungsproblem. Zunächst müßte, wie es für die christlichen Polen geschehen ist, der. Schulzwang eingeführt werden. Aber welchen Charakter soll die Schule erhalten? Dreimal haben es russische Kaiser — Alexander I., Nikolaus I. und Alexander II. — versucht, den Juden Schulen mit allgemeiner Bildung aufzuerlegen. Dreimal sind sie an dem Widerstande der Juden gescheitert, die fürchteten, man wolle sie nur ihrer Religion entfremden und zur Taufe überführen. Solche Besorgnisse waren Dielleicht bei Nikolaus I, nicht aber bei Alexander I. und II. gerechtfertigt, und so haben die russischen Juden sich selber im Elend erhalten. Es steht also jedenfalls fest, daß für die neu zu errichtende Schule der Unterricht im Hebräischen, in der Thora sowie für bie_ höheren Klassen im Talmud erhalten werden muß. Wir dürfen weder religiösen Zwang ausüben wollen, noch unseren östlichen Stammesgenossen Angst für die Erhaltung ihres Glaubens einflößen. Aber dreierlei muß außerdem für die jüdische Schule unbedingt gefordert werden: sie darf kein Cheder sein, sondern eine nach modernen, pädagogischen Grundsätzen eingerichtete Anstalt; es darf in ihr nicht im Jargon unterrichtet werden, sondern in ‘ einer gebildeten nationalen Sprache; neben dem Hebräischen muß auch gleichberechtigt der allgemeine Lehrstoff herrschen. Die erste dieser drei Forderungen bedarf keiner Be-