Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 18 (1915)
- Article
- Spinoza über Staat und Religion, Judentum und Christentum
- Date
- 1915-01-01
- Page
- Seite 113 (sequence 58)
- Language
- German
- Belongs to
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113 An der dritten Stelle jedoch handelt es sich nicht um diese moralische Legitimation des Noachiden, sondern um den Beisaßfremdling und sein Recht als Bewohner des jüdischen Landes. Es heißt da ausdrücklich: „an jedem Orte". Während nun Maimo nid es an den beiden anderen Stellen, in dem Kapitel von der Reue und Buße und in dem Kapitel vom Zeugnis, seine Autorität als rabbinischer Dezisor in die Wagschale geworfen hatte, mußte er hier, wo ein staatsrechtliches Prinzip in dem des Beisaßfremdlings in Frage kam, wo es sich also nicht mehr nur um die naturrechtliche Theorie, sofern sie in dem Anrecht auf Seligkeit zum religiösen Ausdruck kommt, sondern wo es sich um das aktuelle Staatsbürgerrecht handelt, seine Theorie einschränken, wenn sie nicht überhaupt zu Falle kommen sollte. Zu fragen bliebe hier nur noch, ob diese Einschränkung nicht doch wiederum seine Theorie aushebt. Hiergegen ist nun aber zu bedenken, daß zwischen dem Noachiden und dem Fremdlingbeisaß keineswegs eine absolute Identität bestehen dürfte. Schon weil der Noachide ein theoretischer, der Beisaßfremdling ein politischer Begriff ist. Bei der Relativität aber, der jene sittlichen Vorschriften des Noachiden in der alten Welt unterworfen waren, wie z. B. die Blutschande und der G ö tz e n d i e n st selbst, für den man vielfach euhemeristische Rechtfertigung suchte, mußte Maimonides, als Staatsrechtslehrer, der ja diese ganze Kasuistik nuralsreineTheorie,diezu seiner Zeit bereits keine praktische Anwendung mehr haben konnte, in seiner talmudischen Kodifikation ausführte, sein religiöser Liberalismus zu heftigen politischen und juristischen Bedenken aufregen. So kann man es vielleicht erklären, daß er die Einschränkung zu seiner eigenen Beschwichtigung erfand, wie sie selbst ja änerkannterweise seine eigene Erfindung ist, um das theoretische Recht und den sittlichen Bestand des jüdischen Staates nicht dem Frevel des Götzendienstes und der Blutschande preiszugeben. Der Noachide, der . Beisaß- 8