Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 18 (1915)
- Article
- Spinoza über Staat und Religion, Judentum und Christentum
- Date
- 1915-01-01
- Page
- Seite 71 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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71 des Staates" int 16. Kapitel zu begründen beginnt am „natürlichen Rechte des Einzelnen, ohne vorerst auf Staat und Religion Rücksicht zu nehmen". (273)21). Während Platon den Begriff des Menschen überhaupt erst aus dem Begriffe des Staates herleiten zu können erklärt, ist es aller Sophistik eigen, mit diesem fiktiven Begriffe des Einzelnen anzufangen, weil diesen Einzelnen die Wahrnehmung, nicht das Denken darbietet, die isolierte Erfahrung, nicht die geschichtlickie Theorie. Gott ist ja in allen seinen einzelnen Modis. Und je mehr wir die Einzeldinge erkennen, destomehr erkennen wir Gott. Der Pantheismus basiert aus der Induktion, und daher auch auf ihren Illusionen. „Unter Recht und Gesetz der Natur verstehe ich nichts anderes, als die Regeln der Natur bei jedem einzelnen Individuum" 22). Sind denn aber diese Regeln der Natur bei jedem einzelnen Individuum dieselben? „Die Fische z. B. sind von Natur bestimmt zu schwimmen, die großen die kleineren zu fressen, und darum bemächtigen sich die Fische mit dem vollsten natürlichen Rechte des Wassers und fressen die großen die kleineren . . . Denn es ist gewiß .., daß sich das Recht der Natur so weit erstreckt, wie sich ihre Macht erstreckt. Denn die Macht der Natur ist Gottes Macht selber, der das vollste .Recht zu allem hat23). Von Anfang an ist hier der ganze Truppenkörper der E th ik versammelt: die Natur und das Individuum, .das Recht und die Macht und über allem Gott. Wohlverstanden: weder die Natur, noch daher auch Gott, haben an sich selbst eine eigene, mehr als definitionsbegriffliche Bedeutung, sondern sie sind nichts anderes als nur der Inbegriff aller Einzelnen. Von den Einzelnen geht alles Sein und alle Macht aus, daher auch alles Recht. „Weil die gesamte Macht der ganzen Natur nichts ist als die Macht aller Individuen zusammen, so folgt, daß jedes Individuum das vollste Recht zu allem hat, was eS vermag, oder daß sich das Recht eines Jeden soweit erstreckt, wie seine