Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 18 (1915)
- Article
- Spinoza über Staat und Religion, Judentum und Christentum
- Date
- 1915-01-01
- Page
- Seite 57 (sequence 2)
- Language
- German
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57 seiner biographischen und zeitgeschichtlichen Aktualität zu befrachten. Der Traktat ist eine publizistische Tendenzschrist zur Unterstützung der republikanischen Politik I a n d e Witts. „Der wahre Grund, dem der theologischpolitische Traktat seine Entstehung verdankt, liegt in der Verbindung Spinozas mit Jan de Witt". Auch von dem „traetatus politicus“ behauptet der Autor der eben angeführten Aeußerung *): „daß dieses Werk in seinem praktischen. Teile nichts anderes ist als eine holländische Staatsschrift im Sinne der Politik Jan de Witts. In der gleichen Weise enthält der theologisch-politische Traktat eine Verteidigung der Kirchenpolitik des Großpensionärs". Derselbe Autor hält daher die von dem Biographen Lukas herrührende Nachricht für glaubwürdig: daß Spinoza in Bezug einer Pension von 200 Fl. von Jan de Witt gewesen sei, und er schließt daraus: „bei dem außerordentlichen Feingefühl" Spinozas „muß er in einem sehr nahen Verhältnis zu einem Manne gestanden sein, dem er erlaubte, ihm die Sorgen des äußeren Lebens zu nehmen". Dieses nahe Verhältnis bezieht sich aber auf ein sehr kompliziertes und sehr innerliches Problem, in dem Religion und Staat zusammenstoßen. Wie ist es nun, der literarischen Disposition nach, zusammenzureimen und zu verstehen, daß mit dieser publizistischen Aufgabe eine rein philologische Frage, nämlich die von der Abfassungszeit, den Verfassern und Redaktoren der einzelnen Bücher der Bibel in Verbindung gedacht und für eine und dieselbe schriftstellerische Aufgabe verbunden werden konnte? Diese beiden Probleme scheinen wirklich keinen denkbaren Zusammenhang zu haben. Und wenn sie dennoch beide in demselben Buche zusammengefaßt werden, so müßte man von vornherein zu dem Mißtrauen verleitet werden, daß, da diese Verbindung unnatürlich ist, entweder bei beiden Aufgaben oder mindestens bei deren einer nicht in der erforderlichen Unbefangenheit die Untersuchung geführt worden sein könne. Denn entweder hat die staatsrechtliche Untersuchung gelitten unter dem Vorblick auf das theologische Thema, oder das letztere im Hinblick auf die versuchte