Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1915-01-01 · 18 (1915) · p. Seite 5

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
18 (1915)
Article
Rückblick auf das Jahr 5674
Date
1915-01-01
Page
Seite 5 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3111067-3111102-3116602--4886-3116638
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Secharja (8, 19). Derselbe verheißt im Namen Gottes <9. 10): „Und ich tilge die Wagen aus Ephrajim und die Rosse aus Jerusalem, getilgt wird der Kriegsbogen, und er redet zu den Völkern Frieden". Auch unsere Weisen empfehlen in den Pirke Abot (1,12): „Liebe den Frieden und jage ihm nach". Allein die jüdische Lehre hat nie einem hohlen Illusionismus gehuldigt, und so verschloß sie die Augen nicht vor der Tatsache, daß die Aera des Messiastums noch weit entfernt sei, und daß Streit und Krieg auf lange hinaus die Menschheit erfüllten und erfüllen würden. Sie setzte deshalb für die Israeliten im heiligen Lande — schon Tausende von Jahren vor der preußischen Wehrordnung von 1813 — die allgemeine Wehrpflicht fest. Sie ist demgemäß eine religiöse Pflicht, und wenn der jüdische Jüngling oder Mann dem Kriegsaufgebot seines deutschen Vaterlandes gehorcht, so weiß er, daß er damit zugleich eine Vorschrift feines Glaubens erfüllt. Ja, der Kriegsdienst wurde ganz besonders mit religiöser Weihe umgeben. Wenn das Heer gerüstet war, trat der Priester vor die Reihen, flehte Gottes Beistand für sie vom Himmel und belebte damit den Mut der Krieger. Sie wurden und sind noch heute durch unsere Religion „gottgeweiht". Dessen können und müssen sie jederzeit gewiß sein. Der Waffendienst für das Vaterland ist die schwerste aber auch die herrlichste Pflicht gegen den Staat und gegen dessen Leitung. Und den Gehorsam gegen diese hat unsere Religion jederzeit eingeprägt. „Das Gebot des Königs wahre und zwar wegen des Eides bei Gott", lehrt der Prediger (8, 2), und stellt damit die Treue für den Staat und den Herrscher unter die heiligste und bindendstereligiöseVerpflichtung. Mandarfnichteinwenden, daß dieses Gebot sich nur aus den eigenen, den israelitischen Staat bezieht. Vielmehr spricht der Talrnud, nach der Zerstreuung der Juden über alle Länder, den bedeutungsvollen Grundsatz aus: „Das Gesetz des (anders- .gläubigen) Staates ist Gesetz", das heißt, alle jüdischen Gesetze, die nicht die eigentlichen Religionswahrheiten betreffen, müssen vor dem Gesetze des Staates zurücktreten.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.