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Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1914-01-01 · 17 (1914) · p. Seite 159

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Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
17 (1914)
Article
Wanderungen im Mittelalter
Date
1914-01-01
Page
Seite 159 (sequence 2)
Language
German
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3 59 prophezeit „es soll keine Ruhe sein für Deinen Fußballen". Aber wir wollen uns hier nicht mit den Opfern der Vertreibungen und Verfolgungen befassen. Der Wanderer, von dem wir sprechen wollen, ist der Reisende, nicht der Verjagte. Er wurde lediglich durch eigenes Verlangen Hinausgetrieben, er wird unsere Bewunderung Hervorrufen, vielleicht auch unsere Sympathie gewinnen, nur selten uns Tränen abringen. Mein Theina, das muß ferner im Auge behalten werden, bilden nicht die Wanderer, sondern das Wandern. Darum will ich nicht die Geschichte von einzelnen Reisenden erzählen, sondern die Art und Weise, wie sie reisten, die Bedingungen, unter denen sie vorwärtskamen, beleuchten. Bevor ein jüdischer Reisender tat Mittelalter seine Heimat verlassen konnte, war er gezwungen, sich zwei Pässe zu verschaffen. In keinem Lande war in jener Zeit irgend jemandein Freizügigkeit gewährt, der Jude war eigentlich nur ein wenig mehr behindert als die anderen. In England zahlte der Jude eine hohe Abgabe, bevor er über den Kmtal fahren durfte. In Spanien war das System der Steuern sehr kompliziert. Kein Jude konnte ohne besondere Erlaubnis seinen Wohnsitz wechseln, nicht einmal innerhalb der Stadt seiner Ansiedlung. Aber zu den Schwierigkeiten von seiten der Behörden traten die andern hinzu, welche die Juden sich durch ihre eigenen Gesetze aufer.legten, indem sie ihre Glaubensbrüder verpstichteten, sich vor dem Aufbruch die Erlaubnis ihrer Gemeinde zu verschaffen. Der Grund für diese Beschränkung war sehr einfach. Zunächst konnte keinem Juden gestattet werden, wegzuziehen, wenn es ihm beliebte, und die ganze Last der Staatssteuern auf den Schultern derjenigen zu lasten, die zurückblieben. Daher durfte in vielen Gegenden Europas und Asiens kein Jude die Gemeinde verlassen, ohne ihre ausdrückliche Einwilligung erlangt zu haben. Selbst wenn er die Zustiminung erhielt, wurde in der Regel vorausgesetzt, daß er auch in seiner Abwesenheit fortfahren würde, seinen Anteil an den öffentlichen Lasten zu tragen. Mitunter wurden auch Frauen von diesen Gesetzen betroffen, wenn z. B. die Tochter eines Juden

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