Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 17 (1914)
- Article
- Hofrat Professor Dr. David Heinrich v. Müller
- Date
- 1914-01-01
- Page
- Seite 152 (sequence 8)
- Language
- German
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152 Ungeahnte Kraft und Schönheit der biblischen Poesie erschlossen diese Arbeiten. Sie wiesen der Bibelforschung neue Wege und trugen durch den Hinweis auf den kunstvollen Strophenbau der Texte und ihre Gliederung nicht wenig zur Erschütterung der insbesondere von Wellhausen ausgegangenen willkürlichen ״alttestamentlichen Textkritik" bei. Aber ein noch mächtigerer Stoß gegen die bibelkritischen Hypothesen der Wellhausenschule, die die Entstehungszeit der meisten biblischen Bücher am liebsten in die nachexilische Epoche hinunterschieben möchten, ging von einem neuen Werke Müllers: ״Die Gesetze Hammurabis und die mosaische Gesetzgebung" (1903) aus.. Die Wirkung mußte um so intensiver sein, als Müller gar nicht daran dachte, eine Polemik gegen die Wellhausenianer oder auch gegen den damals mit seinen Bibel-Babel- Vorträgen sich breit machenden Delitsch zu schreiben, sondern einzig und allein als Semito- und Assyriologe von dem neuen Funde des Hammurabisteines, diesem bis nun hervorragendsten Dokumente des altbabylonischen Geisteslebens mächtig angezogen, das Verhältnis dieser vier Jahrtausende alten Gesetzessamnrlung zur mosaischen Gesetzgebung sestzustellen suchte. Eine eingehende, haarscharfe Analyse dieses Gesetzes-Kodex ergab das überraschende Resultat, daß zwischen ihm und den Gesetzen der Thora Wohl ein Zusammenhangs bestehe, jedoch von einer Entlehnung derselben aus den Gesetzen Hammurabis auch nicht im geringsten die Rede sein kann, daß beide vielmehr an das ursemitische Recht anknüpsen — der Talmud bezeichnet es als die sieben Gesetzesgruppen der Noachiden — und daß die mosaischen Gesetze sich in vielen Fällen als scharfer Protest gegen die strengen, oft unmenschlichen Gesetze Hammurabis wenden. So z. B. bestimmt das Hammurabigesetz § 16 ff., daß, wenn jemand einem entlaufenen Sklaven Schutz gewährt, dieses als Menschendiebstahl betrachtet wird, weshalb den Beschützer des Sklaven der Tod trifft. Wogegen es in der Thora (Deuteron. 23 16,17) heißt: ״Du sollst nicht ausliefern seinem Herrn einen Sklaven, der sich zu Dir