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Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1914-01-01 · 17 (1914) · p. Seite 122

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Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
17 (1914)
Article
Der Neue Bund in Damaskus
Date
1914-01-01
Page
Seite 122 (sequence 26)
Language
German
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122 Menschen sollte man die Schuld bekennen: „er bekenne seine Schuld dem Priester" — heißt es in einem Falle, und es wäre möglich, daß vielleicht auch sonst das Sündenbekenntnis vor dem Priester oder auch dem Vorsteher üblich gewesen ist. Es ist ein unerhörter Gedanke, daß es jemals eine Art Beichte im Judentum gegeben hat, und doch müssen wir uns vor der Macht des Tatsächlichen beugen:, auch die Beichte scheint im Judentum bereits in vorchristlicher Zeit bekannt gewesen zu sein. Mit der Schuld, die so schwer aus den Männern des Neuen Bundes und auf dem ganzen Volke lastet, waren aber nicht etwa nur Verfehlungen gegen das Ceremonialgesetz gemeint. Unsere Sekte wirft den Gegnern Verstöße gegen die allgemein menschliche Ethik vor und betont in ihrem eigenen Gesetz die sittlichen Forderungen. Ihr Programm sagt: sie wollen ein jeder den Bruder lieben wie sich selbst und den Armen, Dürftigen und Fremdling unterstützen, einander zurechtweisen, aber nicht nachtragen von einem Tage zum andern. Eindringlich wird es verboten, sich zu rächen oder den Nächsten herabzuwürdigen, indem man ihn anklagt, ohne Zeugen zu haben. Wie es dem jüdischen Charakter entspricht, werden die sittlichen Forderungen in die Tat umgesetzt, die Nächstenliebe wird praktisch betrieben. Es werden Kassen zur Unterstützung der Armen und Verfolgten gegründet. Dem Sklaven wird eine völlige Sabbatruhe gewährt. Selbst auf die Heiden wird Rücksicht genommen, damit sie nur nicht den göttlichen Namen schmähen. Auch das Leben der Heiden hat einen Wert: man darf sie nicht um Geldes willen töten. Der Sabbat, das am strengsten gehaltene Gebot, darf zur Rettung eines Menschenlebens unbedenklich entweiht werden. So tritt, wie im Judentum überhaupt, nicht nur Hab und Gut, sondern auch das spezifisch-jüdische Gesetz gegenüber den allgemeinen sittlichen Forderungen zurück. Freilich nur in Ausnahmefällen kann überhaupt das Religionsgesetz mit der Sittlichkeit in Widerstreit kommen. Im allgemeinen hat der Mensch die von Gott geoffenbarten Gebote streng zu erfüllen. Eine Autonomie des

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