Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 17 (1914)
- Article
- Die Ehre im Talmud
- Date
- 1914-01-01
- Page
- Seite 79 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/3111067-3111100-3116298--4667-3116411- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
79 Gehörte ging von Mund zu Mund, geschrieben wurde wenig oder nichts. Wenn von der Ehre des Gelehrten gesprochen wird, so kommen, was wir auch bei anderen zu behandelnden Personen stets im Auge halten müssen, Ehrenpflichten und Ehrenrechte in Betracht. Bei den Ehrenpflichten tritt, soweit ich es übersehe, ein Moment in den Vordergrund, das alle anderen beherrscht und nur notwendige Folgen desselben sind. Dieses Moment ist: sich die Geistesfreiheit, Unabhängigkeit des Denkens zu wahren. Diese wieder können nur erreicht werden bei voller materieller Unabhängigkeit. Alle dem Gelehrten auferlegten Pflichten lassen sich auf diesen Gedanken zurücksühren, wobei auch die Standesehre, was hier oft so viel wie die Ehre der Thora bedeutet, gewahrt wird. Zu den Ehrenpflichten der Gelehrten gehört, darauf zu achten, daß er ebenso würdig nach außen erscheine, wie er es in seinen Anschauungen und seinem Denken ist; er hat auch aus die Ehre des Standes zu achten. Er kann dies nur dann, wenn er sich die geistige Freiheit gewahrt hat. Da die materielle Unabhängigkeit hierzu notwendig ist, könnte diese Wohl dadurch erreicht werden, daß er große Vermögen häuft, was um so weniger empfohlen wird, als das Häufen von Vermögen denen am seltensten gelingt, deren Geist sich dem Geiste zuwendet, die sich mit Dingen beschäftigen, die weitab vom materiellen Gewinn und Vorteil liegen. Die materielle Unabhängigkeil ist also nur auf dem entgegengesetzten Wege zu finden, 'auf dem der Enthaltsamkeit und Bedürfnislosigkeit. Da aber bei aller Bedürfnislosigkeit das Leben seine Anforderungen stellt, so mußte jeder Gelehrte sich nach einem Gewerbe Umsehen. Zu den Ehrenpflichten des Gelehrten gehört also: Selbstachtung verbunden mit der Wahrung der Standesehre, bescheidene Lebensansprüche, Erwerbstätigkeit. Tatsächlich wird dies vom Talmud in Aussprüchen, kurzen Erzählungen, direkten Geboten, wenn auch an verschiedenen Stellen zerstreut, überliefert. Einiges -> Chullin 9a.