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Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1914-01-01 · 17 (1914) · p. Seite 10

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Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
17 (1914)
Article
Rückblick auf das Jahr 5673
Date
1914-01-01
Page
Seite 10 (sequence 10)
Language
German
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10 Juden von der Volksvertretung mindestens nichts Gutes zu erwarten haben. Es ist dabei nur ein geringer Trost, daß dieses Ergebnis lediglich dem unverhüllten Terrorismus der Regierung und der mit ihr verbündeten Priesterschaft zu danken ist. Solche Künste verfehlen ja auch in angeblich kultivierteren Ländern nicht ihren Erfolg. Auf diesen vertrauend, setzt die russische Regierung den Feldzug gegen ihre wehrlosen imd entmutigten jüdischen Untertanen mit Nachdruck fort. Wozu alle diese traurigen, schon längst bekannten Dinge im einzelnen wiederholen? Es ist immer die gleiche herzbrechende Liste. Die Ausweisungen angeblich nicht zum Wohnsitze außerhalb des Ansiedlungsrayons niedergelassener, dort oft seit Jahrzehnten sich aufhaltender jüdischer Familien wird von den Gouverneuren und Polizeibehörden als beliebter Jagdsport — der oft recht fette „Sporteln" abwirft — mit alter Beharrlichkeit weiter betrieben. Selbst das nachdrückliche Eintreten vieler Bauernschaften für die aus ihren Dörfern vertriebenen Juden, ihren angeblichen „Blutsaugern" und „Ausbeutern", ist vergebnislos geblieben. Der Reichssenat, der früher noch, innerhalb der gesetzlichen Schranken, die Rechte der Juden gegen die Lokalbehörden in Schutz nahm, ist nunmehr, unter dem Drucke von oben, in das feindliche Lager übergegangen, so daß die Beklagenswerten keinen Schutz mehr gegen ihre Dränger besitzen. Das Stärkste aus diesem Gebiete ist wohl das Vorgehen gegen die früheren Soldaten aus dem japanischen Kriege. Diesen jüdischen Kriegern war das Wohnrecht außerhalb des Ansiedlungsrayons, also im ganzen Reiche gesetzlich eingeräumt worden. Jetzt verbietet man ihnen aber dort jegliche Handels- und Gewerbstätigkeit und konfisziert ihre Waren; denn, sagt die Polizei, das Gesetz hat ihnen zwar das Wohnrecht verliehen, aber nicht das Recht, sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen! Und diese ganz ungeheuerliche Gesetzesauslegung ist von den Ge-

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