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Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1913-01-01 · 16 (1913) · p. Seite 174

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Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
16 (1913)
Article
Aus meiner Knabenzeit
Date
1913-01-01
Page
Seite 174 (sequence 10)
Language
German
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174 er ihn am Schluffe frug, ob er einen besonderen Wunsch habe. Mein Vater bat um Erteilung der Naturalisation, die ihm auch vermittels Patents bald gewährt wurdet- Auch erhielt er unterm 5. April 1833 von der Königlichen Regierung folgendes Schreiben, welches an den Landrat. des Samterschen Kreises gerichtet war:/״Wir tragen Ihnen auf, dem Lehrer an der jüdischen Schule zu Obrzycko, Berliner, für den Fleiß, den er dem Unterrichte seiner Schuljugend gewidmet, nud für die erfreulichen Fortschritte, welche diese in dem letzten Jahre gemacht hat, unsere Zufriedenheit zu erkennen zu geben." *) Das Gesetz traf eine Unterscheidung zwischen naturalisi erten und den nicht zur Naturalisation geeigneten Juden. Naturalisiert wurden alle, die sich in öffentlichen Angelegenheiten der deutschen Sprache bedienen, bestimmte Familiennamen annehmen, seit dem 1. Juni 1815 ihren Wohnsitz in der Provinz gehabt, oder zu ihrer späteren Niederlassung die Genehmigung des Staates erhalten haben, und die den Nachweis führen, ״daß sie sich entweder einer Wissenschaft oder Kunst gewidmet haben, oder ein ländliches Grundstück besitzen und bewirtschaften, oder in einer Stadt ein namhaftes stehendes Gewerbe mit einiger Auszeichnung betreiben, oder in einer Stadt ein Grundstück von wenigstens 2000 Rthlr. an Wert schuldenfrei und eigentümlich besitzen, oder daß ihnen ein Kapitalvermögen von wenigstens 5000 Rthlr. eigentümlich gehört, oder daß sie durch patriotische Handlungen ein besonderes Verdienst um den Staat sich erworben haben. Diejenigen, welche diesen Nachweis führen, werden mit. Naturalisations-Patenten versehen und gelangen dadurch in den Besitz gewisser Rechte, doch dürfen sie ihren Wohnsitz in eine andere Provinz nur mit Genehmigung des Ministers des Innern verlegen. Die nicht naturalisierten Juden dürfen nur in den Städten wohnen, sind aber zur Gewinnung, des städtischen Bürgerrechts nicht fähig, sie sind vom Handel mit kaufmännischen Rechten, vom Hausierhandel ausgeschlossen, der Aufenthalt auf dem Platten Lande ist ihnen nur unter gewissen Beschränkungen gestattet, die Annahme christlicher Gesellen, Lehrlinge und Dienstboten untersagt; Darlehnsgeschäfte dürfen sie nur gegen gerichtlich aufgenommene Schuldurkunden abschlietzen, und Schuldanfprüche derselben für verkaufte berauschende Getränke haben keine rechtliche Gültigkeit. — Pünktlich am 1. Januar stellte sich der Polizei-Diener ein und ließ einen neuen Duldungsschein für das neue Jahr zurück. Ich fah noch das Certificat beim Nachbar, ohne zu ahnen, was der .Inhalt desselben besage.

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