Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 16 (1913)
- Article
- Die Papyri von Elefantine
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 115 (sequence 52)
- Language
- German
- Belongs to
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115 Der Vater verkaufte ja nicht mehr seine Tochter, wenn er ihr viel mehr in die Ehe mitgab, als er für sie als Brautpreis erhalten hatte. Der Brautpreis selbst war in der Mitgift enthalten, denn bei der Scheidung, die die Frau beantragte, mußte sie und nicht ihr Vater dies Geld zurückerstatten. Der Verheiratung, gingen, wie es scheint, manchmal Verhandlungen zwischen den Vätern der Brautleute, die Vermögensfragen behandelten, voraus. Die Monogamie war nicht rechtlich, aber durch den Vertrag, den der Bräutigam mit seinem Schwiegervater machte, tatsächlich festgelegt. Denn wenn Aschor es sich einfallen ließe, eine andere Frau zu heiraten, so hätte er 200 Schekel zu zahlen, das heißt ohne Zweifel mehr, als sein ganzes Vermögen ausmachte. Dasselbe geschieht ihm, wenn er sich seiner Frau auf eine andere Weise zu entledigen sucht, sei es, daß er sie sortjagt, sei es, daß er ihr'sein Vermögen entzieht, d. h. sie nicht standesgemäß versorgt. Nur eine Möglichkeit hat er, sich von ihr zu trennen, wenn er sich scheiden läßt, d. h. öffentlich vor der Gemeinde erklärt: „Ich hasse meine Frau." Dann verliert ex die 5 Schekel, die er dem Vater der Braut gegeben hatte, das Pfand für die Aufrechterhaltung der Ehe. Daß er der Frau einen Scheidebrief ausstellen muß, wie es das jüdische Recht verlangt, wird nicht ausdrücklich gesagt. Dasselbe Recht wie dem Manne steht aber auch der Frau zu. Auch ne kann vor die Gemeinde treten und erklären: „Ich hasse meinen Mann", und dadurch die Ehe auflösen. Selbstverständlich ist sie dann verpflichtet, ihrem Manne den Brautpreis zurückzuerstatten. Den übrigen Teil ihres eingebrachten Gutes kann sie auf Heller und Pfennig zurücknehmen. Sind Kinder vorhanden, so beerben diese die Eltern. Daß der Erstgeborene wie im jüdischen Recht bevorzugt wird, ist nicht ersichtlich, auch ob die Töchter erben, wenn Söhne vorhanden sind, oder ob sie mit ihrer Aussteuer abgefunden sind, wissen wir nicht. In kinderlosen Ehen beerben sich die Gatten gegenseitig. Die Gatten leben in Gütertrennung, der Mann hat nur die Verwaltung und Nutznießung des Vermögens der 8*