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Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1913-01-01 · 16 (1913) · p. Seite 110

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Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
16 (1913)
Article
Die Papyri von Elefantine
Date
1913-01-01
Page
Seite 110 (sequence 47)
Language
German
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— 110; — die Zeugen, deren Nanien aber meist ebenfalls vom Schreiber unter die Urkunde gesetzt werden. Die Anzahl der Zeugen schwankt zwischen vier und zwölf, Häufig sind es vier Zeugen, so daß für jede Partei ein Zeugenpaar einsteht. Nur in einem Falle lesen wir nur drei Namen, möglicherweise ist aber ein Teil des Papyrus abgebrochen. Aus dem Strafrecht wissen wir nur, daß ein Dieb ins Gefängnis gesetzt wurde. Für die Verletzung der Verträge setzten die Parteien Konventionalstrafen fest. Die Uebertragung des Eigentums geschah unter Lebenden durch Kauf oder Schenkung. Irgend welche Einschränkungen, die den Verkauf der Grundstücke betrafen, wie im israelitischen Recht, gab es nicht. Ländereien wurden auch an Angehörige fremder Familien und für ewige Zeit verkauft. Die Rückforderung von Schenkungen wurde durch Festsetzung von Konventionalstrafen unmöglich gemacht. Darlehen wurden verzinst, der Anatozismus (Vorausvereinbarung, nicht bezahlte Zinsen weiter zu verzinsen) war nicht verboten. Kein Schuldner kam auf den Gedanken, daß er die vereinbarten Zinsen zu Unrecht bezahle, und kein Gläubiger dachte daran, etwa im siebenten Jahre nach dem Gebote der Thora seinen Schuldschein zu vernichten. Zur Sicherheit der Forderung gab und nahm man wie auch schon in der Bibel Pfänder. Es kam auch vor, daß die Löhnung, die der Soldat bezog, verpfändet wurde. Außerdem haftete für die Schuld das gesamte Vermögen des Schuldners, die Person dagegen anscheinend nicht. Die Sklaven, die wir im Besitze der Juden finden, sind heidnischer Herkunft, sie wurden durch eingebrannte Marken kenntlich gemacht. Am besten find wir über das Familien- und Erbrecht der Juden von Elefantine unterrichtet. ■ Die Stellung der Frau war so, daß man sie fast modern nennen möchte. In vielen Beziehungen waren die Frauen den Männern vollständig gleichberechtigt. Zunächst auf dem Gebiete der Religion. Die Frauen nehmen an der allgemeinen Trauer wegen der Zerstörung des Tempels teil, sie tragen gleich den Männern Trauerkleider, fasten

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