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Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1913-01-01 · 16 (1913) · p. Seite 109

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Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
16 (1913)
Article
Die Papyri von Elefantine
Date
1913-01-01
Page
Seite 109 (sequence 46)
Language
German
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109 Gatten Jesanja erhoben Ansprüche auf die Mitgift, die Mibtachja ihrem Gatten eingebracht hatte. Die Klage wurde abgewiesen. Da die Ehe mit Jesanja kinderlos geblieben war, hatte weder Jesanja noch einer seiner Rechtsnachfolger Anspruch auf das Heiratsgut, und die Neffen des Jesanja mußten nun definitiv aus das Grundstück verzichten. Endlich haben wir noch einen Erbschaftsvertrag zwischen den Söhnen der Mibtachja, in dem sie die Sklaven ihrer Mutter unter sich teilen. Jeder erhält vorläufig einen männlichen Sklaven, während die Mutter der Sklaven und ein jüngerer Sohn einer späteren endgültigen Teilung Vorbehalten bleiben. Das Recht, nach welchem alle diese Verträge abgeschlossen wurden, war nicht das althebräische, obwohl es Berührungspunkte mit dem biblischen zeigt. Vielmehr richteten sich die Juden nach den Gesetzen der Regierung, die über sie herrschte. Alle Prozesse kamen ja vor die persischen Richter, die nach persischem Recht entschieden. Nicht nur „Königliche Richter", sondern auch Militärs hatten richterliche Funktionen, und der Statthalter bildete die höchste Instanz, an die man appellieren konnte. Vom Gerichtsverfahren selbst wissen wir wenig. Der Kläger lud den Beklagten vor den Richter, vor dem die Verhandlung mündlich geführt wurde. Sobald sich keine Zeugen beibringen ließen, war der Eid das Beweismittel Durch ihn wurde entschieden, ob eine Schuld bezahlt war, durch ihn konnte man sich von ungerechtem Verdachte reinigen. Als Malkija, Sohn des Joschibja, beschuldigt war, in das Haus eines anderen Aramäers eingedrungen zu sein, dessen Frau gestoßen und Gegenstände mit Gewalt aus dem Hause fortgeschleppt und sich angeeignet zu haben, leistet er einen Eid und ist damit gerechtfertigt. Außer dem Beweis durch Zeugen und Eide gab es den Urkundenbeweis. Bereits die privatschriftliche Urkunde hatte absolute Beweiskraft, der gegenüber jeder Gegenbeweis ausgeschaltet war. Die Urkunde trug stets am Anfang das Datum, meist nach babylonischem und ägyptischem Kalender, einige Male fehlt die Angabe des Tages. Am Schluß unterzeichnet der Schreiber und

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