Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 15 (1912)
- Article
- Der Mischpocherentner
- Date
- 1912-01-01
- Page
- Seite 223 (sequence 12)
- Language
- German
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223 Besitze ihrer Glaubensgenossen als berechtigt reklamieren, andererseits als ein Beweis des Selbstgefühls, mit dem jeder, sei es im Ernst oder Spott seine Gleichberechtigung verteidigt, wie im letzten Falle. Aus eigenem Erleben will ich hier noch ein Geschichtchen erzählen, das diesen Gedankengang besonders illustriert, und das sich erst vor ganz kurzer Zeit abspielte. Eine hervorragende Persönlichkeit unserer schlesischen Schwerindustrie hatte auf Veranlassung einiger, mit den Wohlsahrtsangelegenheiten unserer hilfsbedürftigen israelitischen Landsleute betrauten Herren, vor einer langen Reihe von Jahren, einem verarmten „bekoweten" Gemeindemitglied, ein sehr ansehnliches Stipendium verschafft, das dieser vierteljährlich ausgezahlt erhielt. Ein weiterer Kontakt als die ordnungsgemäße Quittung bestand zwischen Spender und Empfänger nicht, da dieser jenen kaum dem Namen nach kannte. Vor einiger Zeit starb nun der Stipendiat hochbetagt und der Geber empfing von Seiten des Gerichts die Mitteilung, daß der am soundsovielten, hierorts (Heimat beider Kontrahenten) verstorbene Michael N. N., das von Herrn Fabrikbesitzer H. ihm zugesicherte Stipendium von 400 Mark jährlich, testamentarisch der hiesigen jüdischen Gemeinde vermacht habe, zur Unterstützung verarmter „bekoweter" Gemeindemitglieder, und daß diese Hinterlassenschaft unter dem Namen Michael N. N.- Stiftung einzutragen sei. . . Es erging nun die Anfrage, ob der Spender des Stipendiums mit dieser testamentarischen Verfügung einverstanden sei? Und er gab seine Zustimmung teils des Kuriosums halber und dann auch, weil er gegen eine solche Stiftung im Prinzip nichts einzuwenden hatte. Welch' tragischer Witz liegt in der Selbstverständlichkeit des Verfügungsrechtes über ein empfangenes Almosen! Welch' merkwürdige Anschauung über Besitz und Besitzrechte! Welch' starkes Selbstbewußtsein und welch' unendliche Komik endlich in der Bestimmung, daß die Stiftung den Namen des Almosenempfängers tragen solle, nicht etwa desjenigen, der Jahrzehntelang die Unterstützung ihm gewährt hatte. Welche Fülle von Tragikomik in diesem halb rührenden,