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Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1912-01-01 · 15 (1912) · p. Seite 144

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Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
15 (1912)
Article
Die Ehre im Talmud
Date
1912-01-01
Page
Seite 144 (sequence 82)
Language
German
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144 War dies ein probates Mittel, der leichtfertigen Scheidung vorzubeugen, so hat eine spätere Zeit eine überaus genaue, peinliche Form für den Scheidebrief vorgeschrieben, eine Form, die bis zum heutigen Tage bestehen blieb, trotzdem in vielen Ländern die Zivilscheidung der rituellen vorangeht. Dieselbe Rücksicht auf die Ehre der Frau hat die Bestimmung gezeitigt, daß,, von einigen Ausnahmen abgesehen, ohne ihre Einwilligung, eine Scheidung nickt vorgenommen werden soll. Zu Ehren und im Interesse der Frau geschah es auch, daß man im gegenseitigen Einverständnis eine Scheidung unter ״Bedingung" gestattete. Sie trat im Kriegsfälle ein. Da in jenen Zeiten eine genaue Liste der im Kriege Gefallenen, Gefangenen und Vermißten nicht geführt wurde und es dem Zufall überlassen war, die Namen der im Kriege Gefallenen oder in Gefangenschaft Geratenen zu erfahren; da sich auch nicht leicht seststellen ließ, ob die Gefangenen durch Krankheit hingerafft oder vom Feinde getötet wurden, schwebte man auch nach Beendigung des Krieges immer in Zweifel, oll der nicht Zurückgekehrte zu den Lebenden gehört oder den Toten zuzuzählen ist. Dieser Zweifel war besonders der jungen Ehegattin peinlich. Das Opfer einige Jahre in Treue auszuharren, kann wohl gefordert werden, ein ganzes Leben aber in dieser peinlichen Ungewißheit zn bleiben, ist unerträglich und kann nicht gefordert werden. Man half sich damit, daß man dem in den Krieg ziehenden Gatten gestattete, seiner Ehefrau einen Scheidebries unter der Bedingung auszustellen, daß, wenn er vom Kriege nicht zurückkehren sollte, der Scheidebries vom Tage den Ausstellung Gültigkeit habe?) War es in dem Angeführten das Gesetz, unter dessen Schutz Ehre und Interessen der Frau gestellt wurden, ein Gesetz, das seine Begründung in der Erwägung fand, daß es Pflicht einer sittlichen Gemeinschaft sei, für die Ehre des schwächeren Teils einzustehen, so wird andererseits das Gewissen des Einzelnen geschärft, die Ehre der *) Ketubot 9b, s. Tossafot das.

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