Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 15 (1912)
- Article
- Die Ehre im Talmud
- Date
- 1912-01-01
- Page
- Seite 143 (sequence 81)
- Language
- German
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— 143 — setzen zu beschäftigen, auch das tägliche Leben forderte sie hierzu auf.1) . Bei dem dem Manne eingeräumten׳ Vorrecht, die Frau auch eines geringen Anlasses wegen zu entlassen, war sie täglich der Gefahr ausgesetzt, daß ihr der Scheide- Lrief zugestellt und sie auf die Straße gesetzt werde. Um diesem Mißbrauch vorzubeugen, mußten Mittel ins Auge gefaßt werden, die die Scheidung erschweren. Als solches bewährte sich das Gebot der Ausfolgung einer Ketuba. Der Mann mußte vor dem Eingehen der Ehe der Frau eine bestimmte Summe verschreiben, die ihr bei etwaiger Scheidung .ausgefolgt wurde. Die Summe war nach damaligem Geldstande eine hohe. Damit war der Leichtsertigkeit der Scheidung ein Riegel vorgeschoben?) Eine ohne solche Verschreibung eingegangene Ehe wurde nicht als rechtsgültig angesehen?) Wenn die Verschreibung zu Ehren und im Interesse der Frau nötig war, so hat diese Einrichtung doch ihre Kehrseite. Sie hatte zur Folge, daß zuweilen eine Ehe bestehen blieb, ein gemeinsames Leben fortgesetzt werden mußte, wo die Scheidung nicht nur eine Erlösung für Len einen oder andern Teil, wo sie auch ein Gebot der Sittlichkeit gewesen wäre. Menschen aneinander ketten, die eine unüberwindliche Antipatie gegen einander haben und deren Seelen längst geschieden sind, ist unsittlich. Es wird daher als ein Nebel angesehen, wenn die Scheidung darum nicht erfolgen kann, weil der Gatte die vorgeschriebene Summe aufzubringen nicht in der Lage ist?) Warum dieser Uebelstand, obgleich erkannt, bestehen blieb, mag darin seinen Grund haben, weil er als ein seltener Fall angesehen wurde, während das Interesse und dieEhrederFrauallgemeingewahrtwerden mußten und die Ausfolgung der vorgeschriebenenSumme nötig machten. *) 63b. Die Hauptgründe der Scheidung sind: Ehebruch und ׳unüberwindliche Abneigung. צ) Wenn die Summe in bar nicht vorhanden war, haftete für sie das Beste des Besitzes. Ketubot 82 a, Jebamot 89 a. 3) Ketubot 57b. 4) Erubin 41b.