Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 15 (1912)
- Article
- Die Ehre im Talmud
- Date
- 1912-01-01
- Page
- Seite 134 (sequence 72)
- Language
- German
- Belongs to
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— 134 — geeignete Zeit angenommen wurde, ist, die Ehe von ' diesem Gesichtspunkte betrachtet, vollkommen gerechtfertigt. Sowohl im heißen Asien als auch in unseren Zonen ist die Pubertät, die mit Abschluß des dreizehnten Jahres beginnt, im achtzehnten Jahre voll eingetreten. Tatsächlich wird das Eingehen der Ehe von R. Chasdai schon im sechszehnten, sogar im vierzehnten Jahre empfohlen?) Daß die Talmudlehrer das achtzehnte Jahr festsetzten, scheint mit Rücksicht darauf geschehen zu sein, daß sie, bevor sie die Verpflichtung zur Ehe auflegten, eine größere geistige Reife wollten eintreten lassen, was wieder mit der wirtschaftlichen Seite, mit der Frage der Familienerhaltung zusammenhängt. Man sieht, daß vom Stand- Punkte der Sittlichkeit und dem der geschlechtlichen Unversehrtheit die Frage nicht lautet: Warum der Talmud die Zeit der Ehe so früh, sondern, warum er sie so spät angesetzt. Faßt man die wirtschaftliche Seite allein ins Auge, so muß zugestanden werden, daß, um ein solches Gesetz zu erlassen, das volle Gottvertrauen und die optimistische Weltanschauung der Talmudisten gehörte. Ob sie bei unseren heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen sich zur Aufstellung eines solchen Gesetzes veranlaßt gesehen hätten, mag dahingestellt bleiben. Da, wo, zum Teil auch im Osten Europas, Ehen so frühzeitig geschlossen werden, haben sich Verhältnisse herausgebildet, die nicht nur in wirtschaftlicher, sondern auch in sittlicher Beziehung vieles zu wünschen übrig lassen?) Der Gründe, welche, abgesehen vom göttlichen Gebot, für die Ehe angeführt werden, gibt es drei und sind sie in dem Angeführten zum großen Teil enthalten. Es sollte zunächst ein sittlicher Zustand geschaffen werden, der tatsächlich nur bei geordneten ehelichen Verhältnissen möglich ist. Die notwendige Folge hiervon ist, daß das Eingehen der Ehe nicht zu weit hinausgeschoben werde, daß es zu einer Zeit erfolge, wo die Kraft beider Ge- >) Kidduschin 29 b. 3) In Ungarn gab es noch in der zweiten Hälfte des siebzehnten Jahrhunderts solche vorzeitige Ehen. Es wurden Mädchen unter 11 Jahren verheiratet.