Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 15 (1912)
- Article
- Die Ehre im Talmud
- Date
- 1912-01-01
- Page
- Seite 126 (sequence 64)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3111067-3111096-3115683--4105-3115825- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
12t» Frau nicht als Nutztier betrachtete, konnte er sie in der Frage der Lebenserhaltung den Männern nicht gleichstellen. Die Sorge für die Familie wird, trotz aller Emanzipation der Frauen, doch in der Mehrheit der Fälle dem Manne überlassen bleiben, ihm ist auch Gelegenheit zur Selbsterhaltung in reicherem Maße als der Frau geboten. Sie ist infolge physischer Anlage nicht zu jeder Tätigkeit -geeignet und bleibt, Ausnahmesälle abgerechnet, vom Mann wirtschaftlich abhängig. Die, zumal bei den Kulturvölkern eingebürgerte Sitte, der Tochter eine angemessene Mitgift zu geben, macht den Besitz vieler Töchter der überwiegenden Mehrheit der Eltern nicht wünschenswert. Hierzu kommt, daß infolge alter Sitte der Mann der Träger des Familiennamens ist, während die Frau in . der Familie des angeheirateten Mannes aufgeht, der berechtigte Wunsch der Eltern, den Familiennamen zu erhalten, nur durch den Mann erfüllt wird. -Es ist das die Folge des seit Jahrtausenden bestehenden Herrenrechtes.ft All diese Momente bestanden zur Zeit des Talmud, wie sie heute bestehen, darum lautet sein Urteil kühl: Beide Geschlechter sind eine für den Weltbestand natürliche Notwendigkeit, der man sich unbedingt unterwerfen muß. Den Eltern ist hier keine Wahl gegeben, hätten sie sie aber, sie würden sich für das männliche Geschlecht entscheiden. ״Die Welt", so lautet die Entscheidung wörtlich, ״kann ohne Mann und Weib nicht bestehen. Glücklich, dessen Kinder Knaben, wehe, wenn sie Mädchen sind."׳) y Es soll in uralter Zeit auch das sogenannte Mutterrecht bestanden haben, das den Mann in die Botmäßigkeit der Frau stellte. Nach diesem Rechte behält die Frau ihren Familiennamen, die Kinder tragen den Namen der Mutter, sie vererbt das Vermögen, in Ermangelung von Kindern erben die Brüder der Mutter, wenn solche bekannt sind. Doch ist dieses Mutterrecht geschichtlich nicht erwiesen und kann höchstens zur Zeit der Polyandrie bestanden haben, wo das Kind die Mutter, fast nie den Vater kannte. Ein solches Mutterrecht wird ivohl den eifrigsten Frauenrechtlerinnen nicbt wünschenswert erscheinen. 2) B. batra 16 b.