Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 15 (1912)
- Article
- Die Ehre im Talmud
- Date
- 1912-01-01
- Page
- Seite 114 (sequence 52)
- Language
- German
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114 So gibt ' es nichts, das das Kind der Elternehre entheben würde, dem Manne wie dem Greise ist geboten, die Eltern im Leben wie im Tode zu ehren. Dennoch sind auch hier gewisse Schranken gezogen, solche, die Vernunft und religiöses Empfinden sich gerne gefallen lassen. Das eine Mal wird gesagt, daß, so hoch uns auch die Elternehre steht, die Ehre Gottes und sein Gebot stehen uns höher. Wo also die Ehre der Eltern in Konflikt gerät mit der Gottesehre und dem Glaubensgesetz, sind diese in erster Reihe zu beachten. Diese selbstverständliche Schranke wird noch durch den Ausspruch begründet: Wie du, so sind die Eltern Gott die Ehre schuldig und müssen sich dem Gesetze beugen?) Das andere Mal gebieten es Klugheit und religiöses Fühlen, daß die Eltern sich selber die Schranke ziehen. Sie sollen sich sagen: haben wir auch ein Recht, Ehre von den Kindern zu fordern, so dürfen wir doch nicht zu große Forderungen stellen, dürfen zumal das nicht fordern, was den Kindern zur Bürde wird. Diese könnten uns sonst die Ehre weigern, sich versündigen, wodurch wir uns ebenfalls eine Schuld aufgebürdet hätten ־) Hier entsteht freilich die Frage, ob es den Eltern gestattet ist, auf die ihnen gebührende Ehre zu verzichten. Hierüber entscheidet der Talmud, daß der Vater snatürlich ist auch die Mutter gemeint) um so eher auf eine Ehrerweisung verzichten darfi), als ein Verzicht zur נ) Eleasar, der Sohn Mathias, spricht: Wenn der Vater befiehlt, daß ich ihm Wasser gebe und ich muh zugleich ein Gebot (Mizwah) erfüllen, so erfülle ich dieses, denn wir beide, ich wie der Vater, sind auf das Gebot verpflichtet. Kidduschin 32 a. Andererseits wird dieses aus dem Satze abgeleitet: ״Ein Feder soll Mutter und Vater fürchten und meine Sabbate beobachten." (Lev. 19, 3). Aus der Zusammenstellung des Gebotes der Elternehre mit dem Sabbatgesetz wird geschlossen, daß das etwaige Gebot der Eltern, den Sabbat zu entweihen, nickt beachtet zu werden braucht. Jebamot 5 b. 2) Die Eltern übertreten das Gebot: ״Dem Blinden sollst du keinen Anstoß legen". 3) Kidduschin 82 das. wird noch von Verzichtteistungen der Gelehrten, des Priesters, Königs abgehandelt.