Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 15 (1912)
- Article
- Die Ehre im Talmud
- Date
- 1912-01-01
- Page
- Seite 112 (sequence 50)
- Language
- German
- Belongs to
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— 112 — merken ab: der Vater schläft und der Schlüssel liegt unter seinem Haupte. Ich störe den Vater im Schlafe nicht. Es muß der Sohn, wenn ihm und dem Vater eine Ehre zugedacht ist, den Takt besitzen, die Ehre von sich ab- und dem Vater zuzulenken. Wenn Sohn und Vater an einem Orte geehrt werden, soll der Sohn nicht zu den Leuten sagen: ״sendet mich meinetwegen, fertigt mich rasch ach entlasset mich meinetwegen, sondern, tut es des Vaters wegen?) Dem Ehrgebot ward am eindringlichsten dadurch Ausdruck gegeben, daß man die Ehre gegen Vater und Mutter der Ehre gegen Gott gleichstellte, der Beweis hierfür wurde durch Vergleichung und Gegenüberstellung verschiedener Schriftverse geführt?) Wie tief und ernst der Gedanke der Elternehre erfaßt wurde, davon zeugen die zwei folgenden Gebote. Das eine stellt die Forderung auf, nicht nur die Eltern, sondern auch die mit ihnen in naher Verbindung stehenden Personen, die Stiefeltern, ״die Frau des Vaters, oder den Gatten der Mutter zu ehren"?) Man ehrt den Vater, wenn man dessen Gattin, die Mutter, wenn inan ihrem Manne Ehre erweist. Das zweite Gebot ist nicht minder wichtig und beschämt Jene, die dem Talmud Intoleranz zum Vorwurf machen. Es betrifft die Elternehre des Proselyten. Trotzdem der Satz vielfach Anwendung fand: ״Der Proselyte ist wie ein neugeborenes Kind", wird ihm das Sichlossagen von seinen Eltern nicht zur Pflicht gemacht, sondern betont, daß durch seinen Uebertritt zum Glauben Israels die natürlichen Bande nicht zerschnitten werden dürfen. Es bleibt seine Pflicht, seinen nichtjüdischen Eltern nach wie vor Ehre zu erweisen?) Der Gedanke, daß die Seele nach dem Tode fortdauere, übte seinen Einfluß auf das Gebiet der Elternehre aus und können Furcht und Pietät sich geltend י) Das. 2) Kidduschin 30 b. 3) Jore deah 240, 21, 22. Dieselbe Pflicht gilt auch den Stiefgeschwistern gegenüber. 4) Jore deah 241.