Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 15 (1912)
- Article
- Die Ehre im Talmud
- Date
- 1912-01-01
- Page
- Seite 104 (sequence 42)
- Language
- German
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־104 auflegten, bestand die Ehre der Gemeinde. Die Wohltätigkeit, so wichtig und notwendig sie ist, nimmt die dritte Stelle ein. Soll die Gemeinde den gestellten Anforderungen genügen, so entsteht für jeden Israeliten die Ehrenpflicht, der in einer Stadt oder einem Kreise organisierten Gemeinde anzugehören, Steuern und Bürden, die sie auferlegt, zu tragen. Es gibt keinen Grund, der die Nichtangehörigkeit rechtfertigte. Das Gebot lautet ausnahmslos: Sondere dich nicht ab von der Gesamtheit?) Der Gemeinde gebührt Ehre, sowohl darum, weil sie ein Teil der Gesamtheit Israels ist, wie der höheren Zwecke wegen, die sie sich zum Ziele setzt. Mit der Ehre der Gemeinde ist die Achtung vor ihren Führern, Einrichtungen und Institutionen verbunden. Die Leitung der Gemeinde ist dem Vorstandes anvertraut. Er soll sich der Ehre bewußt sein, daß er zum Vertreter eines Teils der Gesamtheit Israels berufen ist, er mutz seinen Dienst als Ehrendienst ansehen, selbstsüchtige Zwecke find selbstredend ausgeschlossen, was er tut, soll er im Namen Gottes tun. Ihm liegt die Pflicht ob, nicht nur die Ehre der Gesamtheit zu wahren, er muß auch die Ehre des Einzelnen achten. Er darf nicht hochmütig sein und Untergebenen nicht Furcht einflößen wollen. Tut er letzteres, dann hat er seine Aufgabe verkannt und entgeht der Strafe des Himmels nicht?) Ist sich aber der Vorsteher der Ehre bewußt, im Dienste Israels zu stehen, vollzieht er seine Aufgabe in Herzenstreue, dann wird ihm sowohl das zum Guten angerechnet, was die heimgegangenen Väter Gutes geschaffen, wie das Heil, das den künftigen Geschlechtern aus seineni Wirken entsteht?) Die Mitglieder der Gemeinde haben auch dem Vorsteher gegenüber Pflichten. Wenn der Vorsteher arm ist, dürfen sie es nicht zugeben, daß er eine Arbeit verrichte, *) Abot 2, 4. 2) lieber die religiöse Führung der Gemeinde, die dem Talmid Chacharn obliegt, s. weiter. 3) Rosch haschana 17 a. 4) Abot 2, 2.