Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 15 (1912)
- Article
- Die Ehre im Talmud
- Date
- 1912-01-01
- Page
- Seite 72 (sequence 10)
- Language
- German
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wären wohl, wenn das Gesetz vom Volke getreulich befolgt worden wäre, beträchtlich gewesen und hätten dem Priester eine Art Macht verliehen; diese freiwillige und unfreiwillige Steuer floß aber nicht allzu reichlich. Das 'Volk mußte zuweilen, damit die Priester nicht darben, aufgefordert werden, die Hebe usw. zu bringen. Schon der Umstand, daß bei Darbringung verschiedener Gaben Jeder den ihin beliebigen Priester wählen konnte, macht die Stellung des letzteren zu einer abhängigen. Trotzdem ist die Stellung des Priesters nicht ohne Anfechtung geblieben. (IV. B. M 16 ff.) Ebensowenig kann 'man den im Laufe der Zeit sich herausbildenden Gelehrtenstand als einen im besagten Sinne vom Gesetze bevorrechteten, bevorzugten ansehen. Wer durch eigene Kraft und Tüchtigkeit sich emporringt und, um sich auf der Höhe zu halten, den Kampf fortgesetzt führen muß, dessen Stellung wird höchstens vom kleinlichen Neid angefochten, von Vernünftigen und Gutgesinnten aber gewürdigt, ihm wird gerne gehuldigt. Einer solch freien Huldigung erfreute sich der Gelehrtenstand. Dazu kam, daß er keine in sich abgeschlossene Klasse bildete. Jeder, der sich als befähigt auswies, hatte Zutritt, Jedem stand die Tür offen. Gelehrsamkeit ist keine Erbschaft der Väter. Selbst dann, als dem Gelehrtenstand eine Bevorzugung von Seiten des Staates zuteil geworden, wie es im Laufe der Zeit tatsächlich der Fall war, war es ein erworbenes, mit den Geisteswaffen erkämpftes Recht; das Volk konnte da keinen Widerspruch erheben, umsoweniger als es sich sagen konnte, daß Jeder, der die Fähigkeit hat, desselben Rechtes teilhaftig wird. Die Volksehre fühlt sich nur verletzt, wenn einer in sich abgeschlossenen Klasse Begünstigungen zuteil werden, einer solchen, die sich um diese nicht gemüht, der sie vielmehr als Erbschaft in den Schoß gefallen. Die Ehre weist jedes Sonderrecht ab, sie fordert gleiches Recht für Alle. Dagegen fordert das Recht nicht gleiche Ehre für Alle. Das Recht fordert Ehre für Jeden nur soweit, als in Jedern die allgemeine Menschenwürde geachtet