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Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1912-01-01 · 15 (1912) · p. Seite 70

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Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
15 (1912)
Article
Die Ehre im Talmud
Date
1912-01-01
Page
Seite 70 (sequence 8)
Language
German
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70 Namens oder Volkes am Herzen liegt. Die Ehre ist teils Ergänzung, teils Ersatz des Rechtes. Da es für alle im Leben eintretende Fälle unmöglich ein Gesetz, geben kann, sah man sich genötigt, wo ein solches fehlte, an die Ehre zu appellieren. Je lückenhafter die Gesetzgebung, je mangelhafter das Recht ausgebildet, je schwächer das Rechtsbewußtsein ist, desto mehr wird man gerade im Interesse des Rechtes aus die Ehre Hinweisen, das Gefühl für dieselbe fördern, es möglichst zu stärken suchen. Es ist ferner zu beachten: Die Fassung des Gesetzes in seiner knappen Form ist eine Operation des geschulten Verstandes; die Ehre ist angeboren, Resultat der Umgebung, der Erziehung, der Zeit, sie hat ihren Sitz im Gefühle. Nicht jeder besitzt geschulten Verstand, um das Wesen des Gesetzes zu erfassen. Jeder aber, mit Ausnahme der ganz Entarteten, versteht einen Appell an seine Ehre; nur wenige verstehen nicht die Frage: Schämt ihr euch nicht? Es mag dahingestellt bleiben, ob in der neueren Zeit, mit ihren umfassenden Gesetzen, das Ehrgefühl schwächer oder stärker geworden ist, als in alten Zeiten, in denen die Gesetze erst geschaffen wurden; soviel ist gewiß, daß das Recht die Ehre auch heute nicht entbehren kann. Nicht nur, weil für alle vorkommenden Fälle des vielgestaltigen Lebens Gesetze nicht geschaffen werden können, sondern, weil selbst da, wo das Gesetz vorhanden ist, es für die verschiedenen Nuancen desselben Falles nicht ausreicht. Weder für den Richter, bei dem, selbst bei voller Gewissenhaftigkeit das Moment der Ehre bei der Entscheidung in die Wagschale fällt, noch für die Partei, bei der die Erfüllung des Gesetzes, wenn die Ehre nicht mitwirkt, eine äußerliche, zuweilen mangelhafte, immer eine erzwungene sein wird. Daß dadurch die Ehre zur Magd des Rechtes herabsinkt, ist nicht richtig, sie leiht ihm vielmehr ihren starken Arm, verinnerlicht das Gesetz, Hilst dem Rechte zum vollen Recht. Sie hat demnach dem Rechte gegenüber eine doppelte Aufgabe. Zunächst da als Ersatz einzutreten, wo das Gesetz noch nicht geschaffen oder lückenhaft ist, sodann dem bestehenden Gesetz die Härte zwingender

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