Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 13 (1910)
- Article
- Der Talmud als Bildungsmittel
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 170 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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. :170■ — in diesem einzigartigen Sonderfall die Justiz ihre Tätige, keit ein und verweist die Prozessierenden auf den Weg: der Selbsthilfe. Interessante Vorschriften behandeln den Fall, wo Jemand ein Portefeuille mit Schuldscheinen findet. Wird in allen Urkunden der gleiche Schuldnergenannt, dann gilt dieser als der Verlierer, und ihm muß der Finder die Tasche zurückgeben. Lauten die Verschreibungen dagegen alle auf den nämlichen Gläubiger,, dann wird dieser als der Eigentümer angesehen und hat ohne weiteren Nachweis Anspruch auf Rückgabe. Findet Jemand einen Gegenstand in einem Laden, dann gehört er ihm, falls der Verlierer sich nicht ermitteln läßt. Lag die Fundsache dagegen hinter dem Ladentisch, dann ge-- hört sie dem Krämer, selbst wenn der Kunde sie ge- ׳ funden hat. Auch das Wirtschaftleben des Talmud geigt, Züge, die es dem heutigen ähnlich machen. So erinnerrr manche Bestimmmrgen an die moderne Gesetzgebung gegen den unlauteren Wettbewerb. Da bestimmt z. B. eine Mischna: Rabbi Jehuda sagt, ein Kaufmann darf den Kindern nicht geröstete Ähren oder Nüsse schenken^ weil er sie dadurch lockt, zu ihm zu kommen, die Weisen aber gestatten es ihm. Der Kaufmann darf die Warenicht unter dem Marktpreis verkaufen, die Weisen aber sagen, wer das tut, dessen werde zum Guten gedacht. Und ausdrücklich wird bestimmt, daß einer, der Sklaven, Vieh oder andere Geräte verkaufen will, sie nicht künstlich verschönern darf. Eine eigentümliche Übereinstimmung besteht in der Regelung des ehelichen Güterrechts,zwischen den talmudischen Bestimmungen und dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Ebenso wie später das B. G. B. hat der Talmud alsgesetzlichen Güterstand die Verwaltungsgemeinschaft ein-. geführt; das Vermögen der Frau bleibt ihr Eigentum^ aber dem Mann stehen Verwaltung und Nutzung zu. (niclise melug). Doch kennt das talmudische Recht auch Gütermassen, die in das Eigentum des Mannes übergehen; bei Lösung der Ehe ist er dann zur Rückgabe verpflichtet und während deren Dauer trägt er die Gefahr, falls