Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 13 (1910)
- Article
- Der Talmud als Bildungsmittel
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 169 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3111067-3111092-3115388--3580-3115576- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
— 169 — am toten Tiere, deren Kenntnis jahrhundertelang durch Geschlechter hindurch sich fortgepflanzt hatte. Die modernen Forschungsmethoden, namentlich das Mikroskop, sind ja der talmudischen Zeit noch unbekannt, aber deren Stärke liegt dafür in der Menge der Beobachtungen, über die sie verfügt, und es bedarf Wohl keiner Ausführungen, daß ein Mann, der den Talmud studiert und das, was er hier erfährt, durch den Augenschein am lebenden und am toten Tier ergänzt, eine gründliche Kenntnis des Tieres erhält, seines Baues wie seiner Krankheiten. Am wichtigsten und fruchtbarsten ist für uns Wohl das Studium des rechtswissenschaftlichen Teils im Talmud. Die Ergebnisse, die hier gewonnen werden, sind es auch, die am ehesten noch auf die Gegenwart unmittelbar sich anwenden lassen. Denn der Mensch ändert in seinem Wesen sich ja nicht. In Kleidung und Wohnung unterscheiden wir uns von denen, die vor Jahrtausenden gelebt haben, doch das sind nur Äußerlichketten. Liebe und Haß aber, Recht und Unrecht sind heute noch das nämliche, wie in den Tagen, da der Talmud entstand. Und auch die Rechtsgeschäfte, Kauf und Verkauf, Darlehen und Miete, Schenkung und Bürgschüft haben in ihrer Art und Eigentümlichkeit seitdem sich nicht sehr geändert. Und so ist es nicht verwunderlich, wenn eine Fülle von Ähnlichkeiten zwischen dem talmudischen Recht und den alten deutschen Gesetzen, dem Corpus juris oder dem bürgerlichen Gesetzbuche beim Studium der Gemara uns entgegentreten. Weniges nur wollen wir hier herausgreifen, aber die Andeutungen schon werden erkennen lassen, wie zweckmäßig und mit wieviel Vernunft der Talmud die verschiedenen Rechtsgebiete regelt. Wer einen Andern auf Herausgabe einer Sache verklagt, hat bei ihm, wie Wohl in jedem Recht, den Beweis zu erbringen, daß er der rechtmäßige Eigentümer ist. Sind beide Parteien gleichmäßig im Besitz, dann erfolgt nach einigen Autoritäten Teilung durch richterliches Ermessen unter beideParteien,nach Andern spricht der Richter den Streitgegenstand einem der Gegner zu, und nach einer dritten Auffassung stellt