Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 13 (1910)
- Article
- Moritz Veit
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 147 (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
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147 Außer dem Vorstand und den Repräsentanten war in dem neuen Statut noch ein sogenannter 32 er Ausschuß vorgesehen. Dieser sollte nicht etwa aus Repräsentanten und Vorstand, die zusammen nur 31 Mitglieder betrugen, bestehen, sondern der Ausschuß, der die Entscheidung über die den Kultus betreffenden Einrichtungen zu treffen hatte, sollte von den Mitgliedern des Vorstands und der Repräsentanz, die ihren vollen Beitrag zu den Bedürfnissen der Gemeinde leisteten, gewählt und aus anderen vollbesteuerten Mitgliedern der Gemeinde ergänzt werden. Die Beschlüsse dieses Ausschusses seien, erforderlich zum Gottesdienst, für Einrichtung oder Regelung der Begräbnisordnung, für Bestimmungen über Koscherfleisch, Mazzoth, Religionsunterricht, Wahl der Rabbiner, Neubauten, Verträge und Geldbewilligungen. Man sieht also, es sollte eine Bestimmung getroffen werden, die die Mitglieder der Reform-Gemeinde von den Bestimmungen über die allgemeinen religiösen Angelegenheiten ausschloß. Zu den beachtenswerten Sätzen des Entwurfs gehört auch der,daß dieRepräsentanten durch den Kommissar der Königlichen Regierung eingeführt und an Eidesstatt verpflichtet werden sollten. Merkwürdig ist auch die Anschauung, daß das Gutachten der Rabbiner eingeholt werden müsse bei Anordnungen über den öffentlichen Gottesdienst, bei Bestimmungen über die von den Gemeindebeamten zu vollziehenden Religionshandlungen, bei der Anstellung von Vorsängern, Religionslehrern und Schächtern. Es kann die Absicht der vorliegenden Studie nicht sein, die zeitraubenden, sehr ins Einzelne gehenden Beratungen der Kommission, die Verhandlungen des Vorstands und der Repräsentanten hier zu schildern. Es mag nur darauf hingewiesen werden, daß die beiden wichtigsten Bestimmungen, des Paragraph 14 und die über den 32 er Ausschuß schließlich vollständig sielen. Unter den wenigen Einzelheiten der Verhandlungen sei erwähnt, daß ein Paragraph 62, in dem es hieß, „die Rabbiner seien befugt, zur Verteidigung ihrer Gutachten nach vorheriger Meldung in den Sitzungen der Kommissionen zu io*