Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 13 (1910)
- Article
- Moritz Veit
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 146 (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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146 Manöver, die zur Herbeiführung eines leidlich geordneten Zustandes unternommen wurden, nicht geschildert werden. Hier muß es genügen, kurz auf die Anstrengungen hinzuweisen, die hauptsächlich unter Veits Mittätigkeit, ja, durch seine unermüdliche Anregung und Arbeit gemacht wurden, um das in seinen Grundzügen noch heute geltende Statut der Gemeinde auszuarbeiten und seine Anerkennung bei den Behörden durchzusetzen. Am 24. Dezember 1864 wurde Veit von den Repräsentanten in eine viergliedrige zur Vorberatung des Statuts bestimmte Kommission gewählt, und er arbeitete dieses Statut selbst aus. Der von ihm herrührende Entwurf stellte als Verpflichtungen der Gemeinde hin: Die Sorge für den öffentlichen Gottesdienst, Religionsunterricht, Beerdigungen; als Gegenstände der Fürsorge bezeichnet er den Unterricht und die Armenpflege. Die Mitglieder seien zu Beiträgen nur verpflichtet, soweit das Vermögen und die Nutzungen der Gemeinde nicht ausreichten. Beiträge müßten von Allen außer für die besoldeten Beamten für die Armen geleistet werden. Nur diejenigen, die Beiträge zahlten, seien wahlberechtigt. Die merkwürdigsten Bestimmungen sind die des Paragraph 14 und diejenigen über den 32 er Ausschuß. Sie gingen hervor aus der eigentümlichen Stellung, welche die seit dem Jahre 1846 bestehende Reform-Gemeinde einnahm. (Es ist hier j nur anzudeuten, daß diese aus sehr guten und zahlungskräftigen Elementen der Berliner Gemeinde bestehende Gesellschaft, die eine Trennung von der Gemeinde nicht beabsichtigte, sondern nur in der Ausübung ihres Kultus frei sein wollte, das Zustandekommen geordneter Zustände, man könnte sagen, Wider ihren Willen, außerordentlich erschwerte.) Der Paragraph 14 besagte: „Diejenigen Mitglieder der Gemeinde, die zu den im Jahre 1846 gegründeten besonderen Einrichtungen sur Gottesdienst und Religionsunterricht Geldbeiträge leisten, sollten zu denjenigen Gemeindelasten nicht beisteuern, die zum Kultus und Religionsunterricht der Gemeinde verwendet werden."