Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 13 (1910)
- Article
- Moritz Veit
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 144 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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— 144 — so bestimmter aussprechen zu müssen, als die Ansicht ausgestellt werden könnte, daß durch eine in das (Lebtet bürgerlicher Rechte und Pflichten übergreifende Verfassung der jüdischen Neligionsgesetlschaft den jüdischen Untertanen eine erwünschte und erbetene Wohltat erwiesen war, eine Ansicht, die von derselben nie geteilt worden ist." Auf diese Petition erfolgte die bekannte Kabinettsordre vom 10. August: „Eine unrichtige Auffassung der Verhandlungen des vereinigten Landtags hatte den Aeltesten und Vorstehern der jüdischen Geineinde Veranlassung gegeben, mir ihre Besorgnisse und Wünsche in Beziehung auf die Anerkennung des Verhältnisses meiner jüdischen Untertanen als Angehörige und Bürger des preußischen Staates vorzutragen. Ich verweise Sie deshalb auf das inzwischen publizierte 'Gesetz über die Verhältnisse der Juden vom 23. v. M., welches meine Ausichicu in jeder Beziehung und die Grundlosigkeit der gehegten Befürchtuugen an den Tag legt." Nicht bloß als Mitglied des Vorstands der jüdischen Gemeinde, sondern auch als Schriftsteller beteiligte sich Veit an den damaligen Vorgängen, die zu dem Gesetz vom 23. Juli 1847 führten. Er schrieb eine kleine Schrift: „Der Entwurf einer Verordurmg über die Verhältnisse der Inden in Preußen und das Edikt am 11. März 1812" Leipzig 1842. In ihr führte er im wesentlichen aus, daß das neue Gesetz „den ewigen Rechtsgrundsatz, gleiche Pflichten, gleiche Rechte, burcf) einen Vorbehalt aufhebe, daß es das Bürgerliche und Kirchliche untereinander menge, und durch den Ausdruck „Judenschaft", die „Gemeinde", den Begriff einer mittelalterlichen gesonderten Korporation statuiere, ferner, daß es durch die Ausschließung von Staatsämtern, mit denen die Ausübung einer obrigkeitlichen Autorität verbunden sei, „eine Aushebung des überkoimneneu Rechlszustaudes bedeute." Das Gesetz vom 23. Juli 1847 war erlassen. Auf Grund dieses neuen Gesetzes mußten die Gemeindeverhältuisse, speziell auch diejenigen Berlins, völlig neu geregelt werden. Daher beauftragte der Polizeipräsivent