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Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1910-01-01 · 13 (1910) · p. Seite 143

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Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
13 (1910)
Article
Moritz Veit
Date
1910-01-01
Page
Seite 143 (sequence 15)
Language
German
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143 und auszuführen: dann heißt es (eigenhändig von Veit geschrieben) „und wenn E. M. Allerhöchster Wille sich dahin kundgegeben hat, daß unsere Jugend die Bildungsanstalten des Staates, die seit unvergänglicher Zeit dieser geöffnet, zu dem Zwecke besuchen möge, um die erforderliche Vorbereitung für einen höheren künstlerischen oder wissenschaftlichen Lebensberuf sich anzueignen, so schauen wir mit freudiger Hoffnung in eine lichte Zukunft, in welcher die Kräfte, die zu mächtigem Wettkampfe des geistigen Lebens im Vaterlande in unserer Mitte sich entwickelt haben, nicht mehr ungenützt verkümmern werden, in welcher es ihnen vielmehr vergönnt sein wird, im Dienste des Staates und zum Nutzen unserer Mitbürger die allgemeine Wohlfahrt an ihrem geringen Teile fördern zu Helsen." Die Petenten erhofften vom König ihre Anerkennung als Preußen und bedauerten lebhaft, daß an ihrer vaterländischen Gesinnung gezweifelt wurde. Dann heißt es (wiederum von Veits Hand) „wenn ferner in Abrede gestellt wird, daß unsere Religion vom Geiste der Liebe erfüllt sei und hierauf ein Zweifel an der Ebenbürtigkeit der Juden mit ihren christlichen Mitbürgern in sittlicher Beziehung begründet worden ist, so dürfen wir es wohl als eine Tatsache behaupten, daß der Geist der reinsten, durch keinerlei Ausschließlichkeit befleckten Nächstenliebe, der Geist der Versöhnung und Vergebung, der in unseren Religionsquellen so reich und ergiebig strömt, von den Juden als der Kern ihrer Religion betrachtet wird, daß alle unsere Religionslehrer diese Grundtugenden der Menschheit in die Herzen der Jugend zu pflanzen unablässig bemüht sind." Daran knüpfte sich die Aufklärung des anderen Mißverständnisses, daß von vielen Gemeinden Korporationsrechte nachgesucht worden seien, und nun kam wieder Veit zu Worte: „Niemals ist es aber uns in den Sinn gekommen, diese Korporationsrechte auf andere als kirchliche Verhältnisse ausdehnen zu wollen und uns dadurch in Hinsicht einer Ausschließung von der städtischen und Staats-Gemeinschaft schuldig zu machen. Wir glauben, dies um

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