Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 13 (1910)
- Article
- Moritz Veit
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 140 (sequence 12)
- Language
- German
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Im November 1844 regte Veit bei dem Vorstand der jüdischen Gemeinde an, sie sollte sich an Magistrat und Stadtverordnete wenden, damit beide den märkischen Provinzialständen eine Petition für die Gleichstellung der Juden unterbreiteten, die au den König zu richten sei. Dies geschah am 9. Dezember 1844 nach einem Entwurf des Dr. Rubo, des Syndikus der jüdischen Gemeinde. Oberbürgermeister, Bürgernieister und Rat antworteten am 14. Januar 1845, sie hätten mit den Stadtverordneten und Abgeordneten des Provinziallandtags beraten und frügen zunächst an, von welchen beschränkenden Bestimmungen des .Gesetzes vom 14. März 1812 die Juden befreit zu werden wünschten. Sie seien im Allgemeinen bereit, jeglichen . Fortschritt zu befördern, den die jüdischen Glaubensgenossen für wünschenswert erachteten. In ihrer Antwort vom 27. Januar wiesen die Aeltesten auf den Paragraphen 9 hin, der die Juden von öffentlichen Aemtern ausschloß, . auf Paragraph 22 und 23, die drückende Bestinnnuugen über den Eid enthielten, und auf Paragraph 24, der eine Protestation der Wechsel am Sabbat bestimmte. Da ein Bescheid auf die Erklärung nicht einging, wandten sich die Aeltesten direkt an den Provinziallandtag am 13. Febrüar 1845. In dieser Petition hoben sie noch einzelne andere Beschränkungen hervor, die Nichtwählbarkeit der Juden zu Abgeordneten in den Provinziallandtag, und baten den Landtag, er möge beim König um völlige Gleichstellung der Juden petitionieren. Darauf beschloß der Landtagsausschuß einstimmig, daß die Petitionen auf völlige Gleichstellung an den König zu bringen sei (Anfang April). Die Ständeversammlung selbst beschloß am 15. April mit 48 gegen 14 Stimmen, „die Einheitlichkeit der Gesetzgebung für die bürgerlichen . Verhältnisse der Juden in der Provinz auf Grundlage des Edikts vom 11. März 1812 herbeizuführen, dabei die Bestimmungen dieses Gesetzes mit Rücksicht auf den vorgeschrittenen Kulturzustand der Juden einer durchgreifenden Revision zu unterwerfen und den daraus hervorgehenden Gesetzentwurf den Ständen baldinöglichst vorlegen zu lassen".