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Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1910-01-01 · 13 (1910) · p. Seite 138

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Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
13 (1910)
Article
Moritz Veit
Date
1910-01-01
Page
Seite 138 (sequence 10)
Language
German
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13. Dezember 1841, deren leitender Gedanke war, daß bei den Juden Nationalität und Religion so eng verbunden seien, daß eine durch die andere bedingt sei. Auf Grund dieses Gedankens sollte der „Absonderungstrieb" der Juden, der nun einmal die naturgemäße Grundlage ihrer geschichtlichen Existenz sei, geschont, zu Institutionen herangebildet werden. Es sollten Korporationen gebildet werden, die ihre eigene Vertretung bei der Kommune hätten, so jedoch, daß ja fortan kein Jude mehr die Gesamtheit der städtischen Kommune vertreten dürfte. Gegen diesen Gedanken trat Veit lebhaft in Sendschreiben an die verbündeten Gemeinden (Breslau und Königsberg), auch in Gesuchen an die Behörden auf. Eine weit größere unmittelbare Gefahr jedoch bot der gleichfalls in der erwähnten Kabinettordre ausgesprochene Gedanke, daß die Juden nicht mehr zum Militärdienst verpflichtet ■ sein sollten, daß vielmehr nur der freiwillige Eintritt ins Heer zu gestattet sei. Gegen beide Gefahren wandte sich Veit in einer höchst bedeutenden Eingabe im Jahre 1842. Er führte aus, die Vorurteile gegen die Juden seien verschwunden, in manchen Staaten sei die volle Emanzipation durchgeführt. Theoretisch lasse sich zu dem, was von den Vorkämpfern der Juden seit Jahrzehnten gesagt worden sei, nichts hinzufügen; nur einzelne besondere Punkte seien hervorzuheben: 1. die Juden betrachten sich in keiner Weise als Nation, sondern „nur noch als Religionsgenossen mit deutschen Sitten und preußischer Gesinnung". 2. Die Juden erachten die Militärpflichtigkeit als ein ehrenvolles Recht. 3. Die Amtsfähigkeit der Juden müsse erweitert werden, wie dies schon in anderen Staaten geschehen sei. Der Petent wies auf den Philosophen Prof. Rubino in Marburg, den Juristen Meyer in Tübingen hin. Er hob hervor, daß es vielfach jüdische Advokaten in Bayern, Württemberg, in beiden Hessen, Baden, Hamburg, Frankfurt gäbe. 4. Die Bildung von Synagogal- und Kultusverbänden sei zwar anzustreben, aber nur unter der Voraussetzung, daß diese

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