Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 13 (1910)
- Article
- Esra
- Date
- 1910-01-01
- Page
- Seite 85 (sequence 18)
- Language
- German
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85 \ führte*). Da aber der größte Teil des Volkes, und insbesondere die Jugend, die hebräische Sprache nicht mehr verstanden hatte, traf er die Bestimmung, daß die vorgetragenen Abschnitte aus der Thora, ganz gleich ob im Bethause oder in der Schule, in das vom Volke gesprochene aramäische Idiom übersetzt werden sollten, und machte es den Lehrern zur Pflicht, den Text gründlich zu erfassen, mit offenem Blick die Absicht des Gesetzgebers zu erforschen und den Inhalt genau und leicht faßlich den Zuhörern Wiederzugeber?). Zu gleicher Zeit begann Esra die prophetischen und hagiographischen Bücher zu sammeln, zu sichten und zu ordnen, ließ sie, ebenso wie den Pentateuch, durch gewissenhafte Abschreiber in der chaldäischen Schrift vervielfältigen und unter dem Volke verbreiten, und schaffte so das Buch der Bücher, das eine Quelle der Belehrung und der Gotteserkenntnis nicht bloß für Israel, sondern für die gesamte Menschheit geworden ist. — Seit damals gilt die heilige Schrift als der Nährboden jüdischer Geistestätigkeit, auf den nach und nach der große Bau des Talmuds aufgeführt wurde. Dagegen hielten Esra und seine Gesinnungsgenossen es für unstatthaft, die im Volke lebenden uralten mündlichen Ueberlieferungen und Gesetzesauslegungen niederzuschreiben, und stellten den Grundsatz auf: „Nur das schriftlich, nicht aber das mündlich überlieferte Wort darf niedergeschrieben toerfoen"8). Die schriftliche Fixierung der mündlichen Ueberlieferungen und Gesetzesdeutungen sollte späteren Geschlechtern Vorbehalten bleiben, die, mit dem Worte und dem Geiste der schriftlichen Lehre verwachsen, in ihr allein die Wurzel aller traditionellen Mitteilungen und Schrifterklärungen erblicken würden. Da aber ein Volk neben Geistesbildung und wissenschaftlicher Schulung auch Nahrung für das Gemüt braucht, ordneten Esra und sein Kollegium an, daß jeder Jude, ob in Palästina oder in einem anderen Lande wohnhaft, täglich morgens und abends und an Neutz Jbid 21 a. 2) Megillah 3 a. 3) Gittin 60 b.