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Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1925-01-01 · 26 (1925) · p. Seite 8

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Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
26 (1925)
Article
Rückblick auf die Jahre 5684 und 5685
Date
1925-01-01
Page
Seite 8 (sequence 8)
Language
German
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8 jüdischen religiösen Gemeinden analog den Vorschriften über den Gebrauch der rumänischen und weitzrussischen Sprache innerhalb der betreffenden Selbstverwaltungsorgane vorzulegen. 2. Der Ministerrat drückt sein prinzipielles Einverständnis damit aus, datz der Gebrauch der hebräischen und der jiddischen Sprache in öffentlichen Versammlungen zugelassen wird. 3. Der Ministerrat nimmt die Erklärung des Bildungsministers zur Kenntnis, daß er in einer gewissen Zahl öffentlicher Staatsschulen in Orten mit einem großen Prozentsatz jüdischer Bevölkerurig die Unterrichtsfreiheit an Sabbattagen und den Unterricht in jüdisch-religiösen Fächern in einem Mindestmaß von 10 Stunden wöchentlich einführen wird. 4. Der Ministerrat nimmt die Erklärung des Bildungsministers zur Kenntnis, daß er eine Verordnung herausgeben wird, wonach der Besuch eines den Staatsvorschriften für Schulen entsprechenden Cheder von jeder anderen Schulpflicht befreit. 5. Der Ministerrat nimmt die Erklärung des Bildungsministers zur Kenntnis, daß er einer gewissen Zahl allgemeiner Schulen, Mittelschulen und Seminarien mit hebräischer oder jiddischer Unterrichtssprache, die den allgemeinen Schulvorfchriften genügen, das staatliche Oeffentlichkeitsrecht zuerkennen wird. 6. Der Ministerrat nimmt die Erklärung des Bildungswinisters zur Kenntnis, daß er besonders verdienstvollen jüdischen Fachschulen Subventionen zukommen lassen wird. 7. Der Ministerrat nimmt zur Kenntnis, daß der Bildungsminister die Schulkinder jüdischer Konfession an den staatlichen Volksschulen von der Schreibepflicht an den Sabbattagen befreien wird. 8. Der Ministerrat nimmt zur Kenntnis, daß der Bildungsminister den Kindern jüdischer Konfession und daß der Kriegswinister den Soldaten jüdischer Konfession den Besuch der Gottesdienste an den Sabbattagen ermöglichen werden. 9. Der Ministerrat nimmt zur Kenntnis, daß der Kriegsminister, ohne die prinzipiellen Vorschriften des Militärdienstes zu verletzen, eine Verordnung erlassen wird, datz den Soldaten jüdischer Konfession, die sich außerhalb der Kaserne rituell beköstigen wollen, das Menage-Geld ausgezahlt wird. Ferner werden Zusicherungen wirtschaftlicher Art gemacht wie Erleichterung des Steuerdrucks, Einfluß der jüdischen Kaufmannschaft aus die Kreditpolitik der Staatsbank sowie Berücksichtigung der jüdischen Sabbatheiligung. Gefordert wurde von den Juden ein Bekenntnis zum polnischen Staate innerhalb seiner gegenwärtigen Grenzen, das die jüdischen Parlamentarier aus voller Ueberzeugung ablegen konnten. Von den Ruthenen und Weißrussen

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